Studienordnung
für das Studium
des Faches Filmwissenschaft
in den Studiengängen Magister Artium und Promotion an der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Vom 27. April 1995
Aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 115), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 13 - Philologie I - der Johannes Gutenberg-Universität in seiner Sitzung am 16. Januar 1995 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der entsprechenden Prüfungsordnungen Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für das Fach Filmwissenschaft in den Studiengängen:
(Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16 und 23 vom 03. Oktober 1991 in der jeweils geltenden Fassung;
Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 11 - 16 und 23 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung)
(Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16 und 23 vom 03. Oktober 1991 in der jeweils geltenden Fassung;
Promotionsordnung der Fachbereiche 11 - 16 und 23 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. September 1981 in der jeweils geltenden Fassung).
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfungen beträgt neun Semester.
Studienbeginn
Das Studium der Filmwissenschaft kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.
Studienberatung
(1) Für die Studienfachberatung werden vom Fach Filmwissenschaft regelmäßig Sprechstunden angeboten, die durch Aushänge und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt werden. Es wird nachdrücklich empfohlen, diese Studienfach-beratung bei allen das Fachstudium betreffenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
(2) Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die fachliche Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
Studienvoraussetzungen,
Fächerverbindung
(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erfordert das Studium der Filmwissenschaft nach Maßgabe der Prüfungsordnungen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen; eine davon muß Englisch sein. Näheres hierzu regeln die fachlichen Anforderungen der Magisterprüfungs- und Promotionsordnung.
(2) Für die Studiengänge Magister Artium und Promotion ist die Verbindung des Faches Filmwissenschaft mit anderen Fächern in den entsprechenden Prüfungsordnungen geregelt. Fächer, die nicht im Anhang zur Magisterprüfungs- beziehungsweise Promotionsordnung aufgeführt sind, können für diese Studiengänge nur auf Antrag durch den Dekan und nach Entscheidung der zuständigen Kommission für Hochschulprüfungen zugelassen werden. Näheres regeln die entsprechenden Prüfungsordnungen.
Inhalt und Ziel des Studiums
Gegenstand der Filmwissenschaft sind die Geschichte, die Ästhetik und die Theorie des Spiel- und Dokumentarfilms, hergestellt für Kino und Fernsehen. Dazu zählen insbesondere:
Das Studium soll Kenntnisse in all diesen Bereichen vermitteln.
Über die wissenschaftliche Qualifikation hinaus soll das Studium durch praktische Übungen Qualifikationen verschaffen, die auf eine Berufspraxis in den audiovisuellen Medien oder entsprechenden Institutionen (z.B. Dokumentations- oder kulturadministrative Institutionen) ausgerichtet sind. Das Studium leistet aber keine künstlerisch-technische Ausbildung in engerem Sinne, wie sie das Lehrangebot von Akademien und ähnlichen Institutionen zum Ziel hat.
Aufbau des Studiums,
Studienabschnitte
(1) Im Hauptfach gliedert sich das Studium in folgende Studienabschnitte:
Grundstudium,
Hauptstudium.
Das Grundstudium hat allgemeinen, einführenden Charakter. Es ist in der Regel bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abzuschließen. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung gemäß der Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16 und 23 vom 3. Oktober 1991 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen. Das Bestehen der Zwischenprüfung berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen des Hauptstudiums.
Das Hauptstudium, das in der Regel weitere vier Fachsemester umfaßt, ermöglicht die Konzentration der wissenschaftlichen Ausbildung auf selbständig auszuwählende Teilgebiete des Faches. Ziel des Hauptstudiums ist die Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Das Studium der Filmwissenschaft im Nebenfach erfolgt begleitend zum Hauptfachstudium. Es ist in seinem Umfang vergleichbar einem Studium von vier Semestern. Im Nebenfach erfolgt keine Zwischenprüfung.
(3) Das Studium der Filmwissenschaft wird im Haupt- und Nebenfach abgeschlossen mit der Magister- bzw. der Promotionsprüfung. Die Meldung zur Prüfung erfolgt in der Regel am Ende des achten Semesters. Näheres hierzu sowie zur Durchführung der Prüfung regeln die jeweils gültigen Prüfungs-ordnungen.
Lehrveranstaltungsarten,
Verantwortlichkeiten, Teilnehmerbeschränkungen
(1) Im Rahmen des Studiums der Filmwissenschaft werden verschiedene Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:
Vorlesungen geben eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Teilgebiete des Faches. Sie sind unbedingt erforderlich, um den Studierenden eine gegenständliche und methodische Orientierung in größeren Zusammenhängen zu vermitteln. Vorlesungen können von Studierenden aller Semester besucht werden.
In den Seminaren sollen die Teilnehmer wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten durch eigene Arbeit an exemplarischen Gegenständen erwerben. Während des Grundstudiums sind Proseminare, während des Hauptstudiums Haupt- bzw. Oberseminare zu besuchen.
Übungen stehen in der Arbeitsweise den Seminaren nahe. Ihre Themen ergeben sich aus dem Erfordernis, Gelegenheit zur Intensivierung oder zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zu geben, die in anderen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt werden oder dort nur begrenzt vermittelt werden können.
Projektveranstaltungen sollen vorwiegend mit künstlerischen und redaktionellen Tätigkeiten bei der Filmkonzeption und Filmherstellung bekannt machen. Sie können helfen, Erfahrungen bei Gestaltungsvorgängen zu sammeln und dienen daher zur Berufsvorbereitung.
Der für das Hauptfach obligatorische »Filmische Modellversuch« führt von der Stoffentwicklung zum Treatment oder Drehbuch, weiter zur Aufnahme und unter Umständen bis zur Fertigstellung eines Films. Das Projekt soll den Studierenden Gelegenheit dazu geben, in gemeinsamer Projektplanung und -durchführung ihre kreativen Fähigkeiten sowie ihr Kritikvermögen zu entwickeln und weiterzubilden. Projektveranstaltungen werden von den hauptamtlich Lehrenden der Filmwissenschaft und von Lehrbeauftragten aus der Praxis durchgeführt.
Im Rahmen des Studiums der Filmwissenschaft wird die Teilnahme an einer Exkursion empfohlen. Solche zwei- bis fünftägigen Exkursionen sollen es den Studierenden ermöglichen, wichtige Filmfestivals, Produktionsstätten und Dreharbeiten im Studio, ferner Filmmuseen und Ausstellungen kennenzulernen.
Das Fach Filmwissenschaft bemüht sich, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen geeignete Exkursionsmöglichkeiten zu schaffen. Eine Übernahme der den Studierenden bei einer Teilnahme an einer Exkursion entstehenden Kosten ist nicht möglich.
(2) Verantwortlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungen im Fach »Filmwissenschaft« sind in der Regel die hauptamtlich bediensteten Professoren, Hochschuldozenten, Privatdozenten, Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten des Faches sowie das weitere hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal des Faches gemäß § 43 Absatz 1 HochSchG, sofern dieses selbständig in der Lehre tätig wird. Zu der Verantwortung für die Durchführung der Seminare, Übungen und Projektveranstaltungen gehört es, daß die Leiter mit Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit der Lehrveranstaltungen und auf eine zumutbare Belastung für eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf einander entsprechende Veranstaltungen Sorge tragen oder in besonderen Fällen eine Teilnehmerhöchstzahl festlegen. Bei einer Verteilung auf andere Veranstaltungen soll dem thematischen Interesse der Studierenden nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Bei der Zulassung zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen im Fach Filmwissenschaft genießen diejenigen Studierenden des Faches Priorität, die einen Leistungsnachweis zur erfolgreichen Fortsetzung ihres Studiums gemäß der Studien- bzw. der jeweiligen Prüfungsordnungen benötigen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine teilnehmerbeschränkte Lehrveranstaltung die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind bei der Vergabe die Richtlinien des Senats über den Zugang zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Verbindlichkeit der Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit unterschieden in:
(2) Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind alle "Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind" (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HochSchG).
(3) Pflichtlehrveranstaltungen sind aufgrund von Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen eindeutig bestimmt; eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
(4) Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende nach Maßgabe der Prüfungsordnungen und der Studienordnung aus verschiedenen Kategorien von Lehrveranstaltungen des Faches Filmwissenschaft auszuwählen haben. Wahlpflichtlehrveranstaltungen können auch in benachbarten Fächern besucht werden. Näheres hierzu regelt § 11 dieser Studienordnung.
(5) Wahllehrveranstaltungen sind zusätzliche, freiwillige Lehrveranstaltungen, die über den engeren Rahmen des Fachstudiums hinausführen und zu dessen Ergänzung dienen. Dazu gehören beispielsweise korrespondierende Veranstaltungen anderer Fächer und die im Rahmen des »Studium generale« angekündigten Lehrveranstaltungen.
Studiennachweise
(1) Zum Nachweis einer erbrachten Studienleistung kann der bzw. die Studierende einen entsprechenden Studiennachweis (»Schein«) erhalten. Diese dienen der Eigen- und Fremdkontrolle und sind Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischen- und Abschlußprüfung.
Voraussetzung für den Erwerb eines derartigen Nachweises ist entweder die regelmäßige Teilnahme (»Teilnahmenachweis«) oder aber die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (»Leistungsnachweis«).
(2) Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn der bzw. die Studierende in allen vom Veranstaltungsleiter bzw. der Veranstaltungsleiterin im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. In begründeten Fällen kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn der bzw. die Studierende bis zu zwei Einzelveranstaltungen, höchstens aber vier Veranstaltungsstunden im Semester, versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten ist das Erteilen eines Teilnahmenachweises nicht mehr möglich.
In den praktischen Übungen, vor allem im »Filmischen Modellversuch«, erfolgt in der Regel keine Benotung; es wird lediglich die Teilnahme attestiert.
(3) Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn über die Erfordernisse des Absatzes 2 zur regelmäßigen Teilnahme hinaus der bzw. die teilnehmende Studierende im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung Leistungen erbringt, die vom Veranstaltungsleiter bzw. von der Veranstaltungsleiterin ihrem Inhalt und ihrer Form nach festgelegt und mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Solche Leistungen bestehen unter anderem in Hausarbeiten, Klausuren oder Referaten; bei Gruppenarbeiten werden Leistungsnachweise nur für erkennbar individuelle Leistungen ausgestellt.
(4) Steht der Erwerb eines Leistungsnachweises im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung, so gelten hinsichtlich der Form des Erwerbs und der Inhalte die entsprechenden Regelungen der Zwischenprüfungsordnung.
(5) Ein Studiennachweis enthält mindestens den Namen des bzw. der Studierenden, die Art und den Titel der besuchten Lehrveranstaltung, die Bezeichnung des Studiengangs, das Semester, in dem diese Veranstaltung stattgefunden hat, und den Namen des Veranstaltungsleiters bzw. der Veranstaltungsleiterin.
In einem Leistungsnachweis ist zusätzlich die Bewertung der erbrachten Leistung anzugeben sowie gegebenenfalls die Art, wie diese Leistung erbracht wurde. Ein Teilnahmenachweis enthält keine Note.
Der Studiennachweis ist von dem bzw. der für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen zu unterschreiben und mit dem Datum der Unterzeichnung zu versehen.
Erwerb von Studiennachweisen
in benachbarten Fächern
(1) Das Studium des Faches Filmwissenschaft erfolgt zum überwiegenden Teil im Rahmen des regulären Studienangebots des Faches Filmwissenschaft.
(2) Für Studierende der Filmwissenschaft im Hauptfach gilt darüber hinaus:
Einer der im Verlauf des Hauptstudiums zu erbringenden Leistungsnachweise soll in einem benachbarten Fach erworben werden; darüber hinaus sollen weitere Teilnahmenachweise vor allem des Hauptstudiums im Rahmen des Lehrangebots benachbarter Fächer erworben werden. Zusätzlich kann einer der beiden im Grundstudium geforderten Leistungsnachweise für die Gegenstandsbereiche »Einführung in Ästhetik und Theorie des Films« und »Einführung in die Analyse von Fernsehproduktionen« in einer als gleichwertig anerkannten Lehr-veranstaltung im Fach »Publizistikwissenschaft« erworben werden.
Es wird dringend empfohlen, Studiennachweise aus benachbarten Fächern in solchen Fächern zu erwerben, die nicht bereits als Nebenfach gewählt sind. Ein Leistungsnachweis, der bereits im Rahmen des Nebenfachstudiums als Leistungsnachweis in einem benachbarten Fach angerechnet wird, kann nicht zugleich für das Hauptfach Filmwissenschaft angerechnet werden (Ausschluß der Doppeltverwertung).
(3) Grundlage für den Erwerb von Studiennachweisen in benachbarten Fächern bildet eine Absprache zwischen den jeweiligen Fachvertretern über die gegenseitige Anerkennung von Studiennachweisen. Das Ergebnis der Absprache wird jeweils im Semester zuvor den Studierenden in allen beteiligten Instituten bekanntgegeben. Die entsprechenden Lehrveranstaltungen werden in den einschlägigen Veranstaltungshinweisen markiert.
Studienumfang
(1) Für ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Filmwissenschaft ist von folgendem Gesamtstudienvolumen (in Semesterwochenstunden = SWS) auszugehen:
| für das Hauptfach: | etwa 70 SWS (34 SWS im Grundstudium und 36 SWS im Hauptstudium) |
| für das Nebenfach: | etwa 40 SWS |
(2) Diese verteilen sich auf Pflichtlehrveranstaltungen (= Pfl.), Wahlpflicht-lehrveranstaltungen (= WPfl.) und Wahllehrveranstaltungen (= Wahl.) wie folgt:
| Studienabschnitt (nur für Hauptfach) |
Hauptfach (in SWS) |
Nebenfach (in SWS) |
| 1. Grundstudium | ||
Pfl. |
14 |
4 |
WPfl. |
16 |
30 |
Wahl. |
4 |
6 |
| 2. Hauptstudium | ||
Pfl. |
- |
|
WPfl. |
32 |
|
Wahl. |
4 |
|
Summe: |
70 |
40 |
davon Pfl.- und WPfl.- Lehrveranstaltungen: |
62 |
34 |
(3) Bei den Wahlpflicht- und Wahllehrveranstaltungen soll den Vorlesungen ein Übergewicht zukommen. Bei der Auswahl der Lehrveranstaltungen ist im Verlauf des Studiums dafür Sorge zu tragen, daß eine dem Ziel der Ausbildung unzuträgliche Einseitigkeit der Interessenbildung vermieden wird. Eine Empfehlung für einen Studienverlauf ist im Anhang der Studienordnung beigefügt.
(4) Über dieses Studienangebot hinaus sind die eigenständige Beschäftigung mit Filmen (auch nach dem Prinzip, daß wiederholte Anschauung die Wahrnehmungs- und Erkennungsfähigkeit stärkt), die zusätzliche Lektüre von Drehbüchern, historischen und theoretischen Schriften, Dokumentationen, Selbstzeugnissen und Kritiken sowie von Forschungsliteratur wichtige Bestandteile des Studiums.
Studienanforderungen,
Leistungsnachweise
(1) Im Hauptfach ist für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums die Teilnahme an Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahllehr-veranstaltungen in dem in § 12 Abs. 2 genannten Umfang erforderlich.
I. Für das Grundstudium gilt:
| A. | Vorlesungen
und Proseminare aus folgenden Bereichen sind als Pflicht-
und Wahlpflichtlehrveranstaltungen zu besuchen: [V = Vorlesung; PrS = Proseminar; HS = Hauptseminar; OS = Oberseminar; FModVers = Filmischer Modellversuch]
Die Teilnahme am »Filmischen Modellversuch« setzt die erfolgreiche Teilnahme an den nachfolgend genannten Proseminaren Nr. 1 und Nr. 4 voraus. |
||||||||||||||||
| B. | Für die
Meldung zur Zwischenprüfung sind Leistungsnachweise in
folgenden Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
vorgeschrieben:
Die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar Nr. 1 ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren Nr. 2-4. |
||||||||||||||||
| C. | Zusätzlich wird die Teilnahme an einer Exkursion im Verlauf des Grundstudiums nachdrücklich empfohlen. |
II. Für das Hauptstudium gilt:
| A. | Vorlesungen und Seminare aus folgenden Bereichen sind als
Wahlpflichtveranstaltungen zu besuchen:
|
||||||||||||||||||||
| B. | Zusätzlich dazu ist der Erwerb von Leistungsnachweisen in vier
Haupt- und/oder Oberseminaren (Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 2
SWS) Voraussetzung für eine Meldung zur Magisterprüfung. Dabei muss jeweils
ein Seminar aus den folgenden Gegenstandsbereichen gewählt werden:
Ein weiteres Seminar soll gemäß der Regelung in § 11 Abs. 2 aus dem Lehrangebot eines benachbarten Faches gewählt werden. |
(2) Im Nebenfach ist für
die Meldung zur Magisterprüfung die Teilnahme an Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahllehrveranstaltungen in dem in § 12 Abs. 2
genannten Umfang erforderlich. Darüber hinaus gilt:
| 1. Filmgeschichte | 10 SWS | V | WPfl. |
| 2. Film- und Fernsehgeschichte | 2 SWS | PrS / HS | WPfl. |
| 3. Ästhetik und Theorie des Films | 4 SWS | PrS / HS | WPfl. |
| 4. Analyse und Kritik | 2 SWS | HS | WPfl. |
| 5. Transformationsprozesse zwischen Künsten und Medien
oder: Narrativik oder: Inszenierungsweisen oder: Schauspielkunst oder: Medienkonkurrenz oder: Wirkung der Massenmedien oder: Kommunikationspolitik |
4 SWS | HS | WPfl. |
| 1. Einführung in die Filmanalyse (Spiel- und dokumentarische Formen) | 4 SWS | PrS (im1. Semester) |
Pfl. |
| 2. Einführung in die Film- und Fernsehgeschichte | 2 SWS | PrS | WPfl. |
| 3. Einführung in die Ästhetik und Theorie des Films | 2 SWS | PrS | WPfl. |
| Zwei Leistungsnachweise aus zwei der
folgenden Gegenstandsbereiche: -Film- und Fernsehgeschichte, -Ästhetik und Theorie des Films, -Analyse und Kritik gegenwärtiger Film- und Fernsehproduktionen. |
jeweils 2 SWS |
2 Haupt-/ Oberseminare | WPfl. |
Die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar Nr. 1 ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren Nr. 2 und Nr. 3.
Schlußbestimmung
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Mainz, den 27. April 1995
Der Dekan
des Fachbereichs 13
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Univ.-Prof. Dr. D. Kafitz
Siehe Anhang: Empfehlung für einen möglichen Studienverlauf