Graecum und Latinum

Griechisch- und Lateinkenntnisse

 

I Nachweis von Latein- und Griechischkenntnissen

Die für Studiengänge der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz erforderlichen Lateinkenntnisse können in folgender Weise nachgewiesen werden:

1. Lehramtsstudiengänge:

a) Bescheinigung über das "Große Latinum" bzw. "Latinum" im Abiturzeugnis.

b) Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung ("Latinum") gem. "Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 13.7.1983 (GVBl. Rhld.-Pfalz 1983, Nr. 19, S. 191-194).

2. Promotions- und Magisterstudiengänge (vgl. Anhang 1 Promotionsordnung, § 9 und Anhang 1 Magisterprüfungsordnung):

2.1. Latein als "Erste nachzuweisende Fremdsprache"

a) Bescheinigung über das "Große Latinum" bzw. "Latinum" im Abiturzeugnis.

b) Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung ("Latinum") gem. der unter Abschnitt 1 b genannten Landesverordnung.

c) Bescheinigung über das Bestehen der Fachbereichsprüfung gem. § 3 der "Sprachprüfungsordnung der Fachbereiche 11-16 und 23 der Johannes-Gutenberg- Universität zum Nachweis von Latein- und Griechischkenntnissen" vom 1.10.1989. Diese Prüfung gilt nur innerhalb der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.

2.2. Latein als "Weitere nachzuweisende Fremdsprache"

a) Bescheinigung über das "Kleine Latinum" im Abiturzeugnis (in Rhld.-Pfalz letztmalig zum Schuljahresende 1988/89 erteilt).

b) Bescheinigung der Schule über die Teilnahme an einem dreijährigen aufsteigenden Lateinunterricht, der mindestens bis Klassenstufe 10 besucht und mindestens mit der Abschlußnote „ausreichend“ (4) abgeschlossen wurde (vgl. Schreiben des Kultusministeriums Rhld.-Pfalz vom 8.2.1989 ­ Az.: 945 Tgb. Nr. 1780).

c) Bescheinigung über das Bestehen einer Fachbereichsprüfung gem. § 4 der "Sprachprüfungsordnung der Fachbereiche 11-16 und 23 der Johannes-Gutenberg- Universität zum Nachweis von Latein- und Griechischkenntnissen" vom 1.10.1989" (s.o. 2.1 c bzw. weiter unten). Diese Prüfung gilt nur innerhalb der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.

3. Sonderregelungen bestimmter Studiengänge, deren Anforderungen unterhalb der in Ziffer 2 genannten Nachweise liegen, bleiben unberührt.

I 1 Erwerb von Lateinkenntnissen

Lateinkenntnisse können in Übungen am Seminar für Klassische Philologie der Universität Mainz erworben werden. Diese sind dreistufig aufgebaut (Anfänger, Fortgeschrittene und Lektüre); die Gesamtdauer beträgt also drei Semester. Der mittlere Teil (Fortgeschrittene) kann auch in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden, wodurch sich die Gesamtdauer auf ein Jahr verkürzt.

Die Übungen bereiten auf die staatliche Ergänzungsprüfung (LATINUM) vor.

Das jeweilige Lehrangebot ist aus dem Vorlesungsverzeichnis (Fachbereich 07, Klassische Philologie) zu entnehmen. Dort sind auch die Daten des Beginns der Übungen angegeben.

I 2 Erwerb von Griechischkenntnissen

Griechischkenntnisse können in Übungen am Seminar für Klassische Philologie der Universität Mainz erworben werden. Diese sind dreistufig aufgebaut (Anfänger, Fortgeschrittene und Lektüre); die Gesamtdauer beträgt also drei Semester.

Die Übungen bereiten auf die staatliche Ergänzungsprüfung (GRAECUM) vor.

Das jeweilige Lehrangebot ist aus dem Vorlesungsverzeichnis (Fachbereich 07, Klassische Philologie) zu entnehmen. Dort sind auch die Daten des Beginns der Übungen angegeben.

 

Auszug aus der Landesverordnung

über die Ergänzungsprüfungen in Griechisch und Lateinisch

vom 13. Juli 1983

 

§ 3 Meldung und Zulassung

(1)            Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann zum 15. Februar oder 15. August gestellt werden.

(2)            Studierende der Hochschulen des Landes, die an den dort eingerichteten Vorbereitungskursen teilgenommen haben, beantragen ihre Zulassung über die zuständige Stelle ihrer Hochschule.

(3)            Sonstige [externe] Bewerber richten den Antrag unmittelbar an das Kultusministerium [siehe dazu den betreffenden Aushang!].

 

§ 4 Prüfungsausschuß

            (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus

                        1. einem Vertreter des Kultusministeriums

                        2. dem Leiter eines Vorbereitungskurses oder einem Lehrer für alte Sprachen

an Gymnasien

                        3. einem Beisitzer als Protokollführer.

 

§ 6 Prüfungsanforderungen

            Prüfungsanforderungen sind:

1.      für das LATINUM: Die Fähigkeit, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen.

2.      für das GRAECUM: Die Fähigkeit, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Plato-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen.

 

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist als Aufsichtsarbeit eine Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche anzufertigen. Der Aufgabentext soll in Lateinisch etwa 180 und in Griechisch etwa 195 Wörter umfassen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt 180 Minuten. Die Benutzung eines Wörterbuchs ist gestattet.

(7) Die Note der schriftlichen Prüfung wird erst nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(8) Die Ergänzungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" bewertet worden ist. Eine mündliche Prüfung findet in diesem Falle nicht mehr statt.

 

§ 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt etwa 30 Minuten. Die Benutzung eines Wörterbuchs ist während der Vorbereitungszeit gestattet.

(2) Gegenstand der Prüfung ist in Lateinisch ein Text von etwa 50 und in Griechisch ein Text von etwa 60 Wörtern. Der Schwierigkeitsgrad soll den in § 6 genannten Anforderungen entsprechen. Grammatische und sachliche Fragen, die sich aus dem Text ergeben, sollen erklärt werden.

(4) Die Ergänzungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet worden ist.

 

§ 11 Gesamtnote, Zeugnis

(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des fachlich zuständigen Ministeriums zu versehen. In dem Zeugnis ist als Tag des Bestehens der Prüfung der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses anzugeben.

(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so teilt das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung schriftlich mit.

 

§ 13 Rücktritt

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist bis zum dritten Tag vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung ohne Begründung zulässig.

(2) Ein Rücktritt nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nur bei Krankheit oder bei sonstigen von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Umständen zulässig. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob sonstige von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen.

 

§ 15 Wiederholung

Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen.

 

Der vollständige Wortlaut der Prüfungsordnung kann bei Dr. Wolfram Brinker (PR 03-555) eingesehen werden.

 

 

Auszug aus der Sprachprüfungsordnung

der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

zum Nachweis von Latein- und Griechischkenntnissen

vom 1.10.1989

 

§ 3 Durchführung der Prüfung für Latein und Griechisch als „Erste nachzuweisende

Fremdsprache“

(1)   Die Prüfungsanforderungen müssen nach Inhalt und Durchführung denen der jeweils gültigen Ordnung der staatlichen Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch im Lande Rheinland-Pfalz entsprechen. (hier LVO über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 13.7.1983 [GVBl. Rhld.-Pfalz Nr. 19, 1983, S. 191-196])

(2)   Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3)   Prüfungstermine:

a)      vor Beginn des Sommersemesters; Anmeldetermin: 1. März

b)      am Ende des Sommersemesters; Anmeldetermin: vier Wochen vor dem letzten Vorlesungstag des Sommersemesters

c)      vor Beginn des Wintersemesters; Anmeldetermin: 1. September

Die Prüfungstermine a) und c) werden zeitlich mit den Terminen der staatlichen Ergänzungsprüfungen zusammengelegt. Eine Anmeldung zur staatlichen Ergänzungsprüfung und zur Fachbereichsprüfung zum selben Prüfungstermin ist nicht möglich.

 

§ 4 Durchführung der Prüfung für Latein und Griechisch als „Weitere nachzuweisende

Fremdsprache“

(1)   Nachweis durch erfolgreiche Teilnahme an drei Sprachkursen in aufsteigender Folge. Der Nachweis erfolgt — nach regelmäßigem Besuch des Kurses — durch das Bestehen der Abschlussklausuren der drei Kursstufen. Bewerber, die bereits Vorkenntnisse haben, können nach Rücksprache und Bestehen der entsprechenden Eingangsklausur in einen höheren Kurs eingestuft werden. In der Abschlussklausur der dritten Kursstufe (Lektürekurs) ist ein nicht zu schwieriger Text im Umfang von ca. 150 Wörtern mit Hilfe eines Lexikons in zwei Zeitstunden unter Aufsicht ins Deutsche zu übersetzen. Bewerber, welche diese Abschlussklausur als Sprachnachweis benutzen wollen, müssen ihre Absicht spätestens zwei Wochen vor dem Klausurtermin dem Kursleiter mitteilen.

(2)   Nachweis durch eine gesonderte Prüfung (Klausur mit mündlicher Prüfung; Termine: siehe § 3).

 

§ 5 Zulassung zur Prüfung gemäß § 3 und § 4 (2)

Der Antrag auf Zulassung ist über den Dekan des Fachbereichs, dem das Hauptfach des Bewerbers angehört, an den Sprachbeauftragten (z. Z. Dr. Wolfram Brinker) zu richten.

 

Der vollständige Wortlaut dieser Ordnung kann bei Dr. Wolfram Brinker (PR 03-555) eingesehen werden. Es wird empfohlen, sich vor der Meldung zur Prüfung beraten zu lassen.

 

 

Staatliche Ergänzungsprüfungen in Griechisch und Latein

für Externe

 

Maßgebend ist zur Zeit die "Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 13. Juli 1983 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1983, Nr. 19, S. 191-196).

 

Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer

 

1.         die Hochschulreife besitzt;

2. a)     an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule in Rheinland-Pfalz eingeschrieben ist oder

    b)     die Hochschulzugangsberechtigung in Rheinland-Pfalz hat oder

    c)     seine (Haupt-)Wohnung seit mindestens 6 Monaten in Rheinland-Pfalz hat;

3.         nicht mehr als zweimal eine Ergänzungsprüfung in der betr. Sprache in Rheinland-Pfalz oder in anderen Bundesländern erfolglos abgelegt hat.

 

Bewerber, die nicht Teilnehmer der Übungen an der Universität Mainz (bzw. Trier) sind, richten ihr Zulassungsgesuch direkt an das

Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland Pfalz,

Abt. 946 C, Postfach 3220, 55022 Mainz.

 

Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.         das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule berechtigende Zeugnis in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.         obige Ziffer 2c: amtliche Meldebestätigung neuesten Datums,

3.         ein Lichtbild neueren Datums mit amtlich beglaubigter Unterschrift,

4.         eine Erklärung, ob und ggf. wann und wo der/die Bewerber(in) bereits einen Versuch gemacht hat, eine Ergänzungsprüfung in der betr. Sprache abzulegen.

 

Prüfungstermine:           jeweils März und September

Anmeldetermin:            15. Februar bzw. 15. August

 

Anforderungen (schriftliche und mündliche Prüfung):

 

Griechisch (Graecum):              Inhaltlich anspruchsvollere Stellen aus den Schriften Platons oder anderer Autoren entsprechenden Schwierigkeitsgrades.

Lateinisch (Latinum):                Inhaltlich anspruchsvollere Stellen aus den Schriften von Cicero, Sallust, Livius oder anderer Autoren entsprechenden Schwierigkeitsgrades.

 

In den Prüfungen darf ein Lexikon benutzt werden.