17. Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 15. Dezember 2011
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 und § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463),geändert durch Gesetz vom 9.März 2011 (GVBl. S. 47), BS 223-41, hat der Senat der JohannesGutenberg-Universität Mainz am 17. Juni 2011 mit Zustimmung des Hochschulrates diefolgende Änderung der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beschlossen. Diese Änderungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildungund Kultur mit Schreiben vom 15. Dezember 2011; Az.: 9525/52305/41 genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.Artikel 1
Die Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 08.09.2004 (StAnz. Seite1286; ergänzt Seite 1563), zuletzt geändert durch die 16.Ordnung zur Änderung der Grundordnungvom 25.Juli 2011 (StAnz. Seite 1352) wird wie folgt geändert:
- In § 61 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Ordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchungdes Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ geändert in die Worte„Ordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Sicherung guter wissenschaftlicherPraxis in Forschung und Lehre und zum Verfahren zum Umgang mit Vorwürfenwissenschaftlichen Fehlverhaltens“
- Die Anlage zu § 61 Abs. 3 Satz 3 Grundordnung – Ordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchungdes Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird ersetzt durch :
„Anlage zu § 61 Abs. 3 Satz 3 Grundordnung
Ordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zur Sicherung guter wissenschaftlicherPraxis in Forschung und Lehre und zum Verfahren zum Umgang mitVorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens"
Präambel
Das Grundgesetz verbürgt die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. Es ist eine wichtigeAufgabe der Universität sicherzustellen, dass ihre Mitglieder entsprechend ihrer Stellungdieses Recht wahrnehmen können. Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht schrankenlos. Sie findetihre Grenzen in den Grundrechten, insbesondere auch in der Wissenschaftsfreiheit anderer,sowie in den fachspezifischen, aber auch fächerübergreifenden Grundsätzen wissenschaftlicher Praxis.
Diese Ordnung normiert in Ausgestaltung der gesetzlichen Ermächtigung in § 4 HochSchGzum Einen Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre, diein die Lehre und die Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogenwerden, zum Anderen das Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Die "Empfehlungen des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zurSicherung guter wissenschaftlicher Praxis" werden durch diese Ordnung nicht berührt, soweitsie ihr nicht widersprechen. Allen Fachbereichen wird empfohlen, ebenfalls Empfehlungenzu beschließen, die diese Ordnung ergänzen und den Besonderheiten ihrer Fächer Rechnung tragen.
1.Teil
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
§ 1 Leitprinzipien
Die an der Universität wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet,
- nach den anerkannten Regeln des jeweiligen wissenschaftlichen Faches (lege artis) zuarbeiten,
- Forschungsergebnisse zu dokumentieren,
- sich im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen undKonkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern ehrlich zu verhalten,
- wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und ihm vorzubeugen.
§ 2 Aufgaben der Universität und der Fachbereiche
- Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltenshat die Universität als Stätte von Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung geeigneteMaßnahmen zu treffen, um wissenschaftliches Fehlverhalten ihrer Mitglieder zu verhindern.
- Die Fachbereiche stellen die Einbeziehung dieser Ordnung in die Lehre und die Ausbildungund Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden sicher.
§ 3 Aufgaben der Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgruppen
Die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgruppen
- haben sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten,
- haben sicher zu stellen, dass Leitung, Aufsicht, Konfliktbeilegung und Qualitätssicherungeindeutig geregelt sind und tatsächlich wahrgenommen werden und
- tragen die Verantwortung dafür, dass Graduierte, Promovierende und Studierende angemessenbetreut werden und eine primäre Bezugsperson haben, die ihnen die Grundsätzezur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt.
§ 4 Verantwortlichkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden
Studierende und Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssenauch selber darauf bedacht sein, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung undLehre einzuhalten und wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden. In Zweifelsfällen habensie den Rat ihres Arbeitsgruppenleiters oder ihrer Arbeitsgruppenleiterin, erfahrenerWissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler oder der Ombudsperson einzuholen.
§ 5 Leistungs- und Bewertungskriterien
Bei allen Personalmaßnahmen - insbesondere bei Berufungen, Einstellungen und Beförderungen- gilt das Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG). Bei Prüfungen, der Verleihung akademischerGrade und Mittelzuweisungen haben Originalität und Qualität den Vorrang vorQuantität.
§ 6 Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten
Daten und andere für Veröffentlichungen wesentliche Unterlagen sind entsprechend denanerkannten Regeln des jeweiligen Faches in den Einrichtungen aufzubewahren, in denen sieentstanden sind.
§ 7 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
- Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind sämtliche Personen, dieMiturheberinnen oder Miturheber im Sinne des § 8 des Gesetzes über Urheberrecht undverwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273)in der jeweils aktuellen Fassung sind, als Mitverfasserinnen oder Mitverfasser zu benennen.Der Beitrag der einzelnen Mitverfasserinnen und Mitverfasser ist zu bezeichnen. DieMitverfasserinnen oder Mitverfasser tragen die Verantwortung für den Inhalt der Veröffentlichunggemeinsam.
- Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Urheberrechtsgesetz nicht erfüllen, dürfennicht als Mitverfasserinnen oder Mitverfasser (Ehrenautorinnen oder Ehrenautoren) benanntwerden.
- Der wissenschaftliche oder sonstige wesentliche Beitrag von Personen, die keineMiturheberinnen oder Miturheber im Sinne von § 8 Urheberechtsgesetz sind, ist in Formeiner Danksagung (Acknowledgement) angemessen zu würdigen. Der Beitrag der einzelnenPersonen ist zu bezeichnen.
- Allen an einem Forschungsvorhaben Beteiligten ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben,die Miturheberschaft zu erwerben. Die dafür in Betracht kommen-den Personen sollentunlichst schon vor Beginn der Durchführung des Vorhabens benannt werden.
2.Teil
Wissenschaftliches Fehlverhalten
§ 8 Begriff des wissenschaftlichen Fehlverhaltens
- Wissenschaftliches Fehlverhalten ist ein Verhalten bei wissenschaftlicher Betätigung,das gegen Rechtsvorschriften oder gegen solche ungeschriebenen Regeln verstößt, derenEinhaltung die scientific community - sei es die Gemeinde der Wissenschaftlerinnenund Wissenschaftler insgesamt, seien es die Angehörigen eines bestimmten wissenschaftlichenFaches oder einer wissenschaftlichen Fachrichtung - als unabdingbar ansieht.Einen Katalog von Verhaltensweisen, die als Fehlverhalten anzusehen sind, enthält Anlage 1.
- Wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich auch ergeben aus der Verschleierung desFehlverhaltens anderer oder der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
3. Teil
Organe zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens
§ 9 Ombudsperson
- Die Universität bestellt einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin mit nationalenund internationalen Erfahrungen zur Ombudsperson. Sie oder er und ihre oder seineStellvertretung, die die Ombudsperson im Falle von ihrer Verhinderung vertritt, werdenauf die Dauer von drei Jahren vom Senat gewählt, von der Präsidentin oder dem Präsidentenunter Aushändigung einer Bestellungsurkunde ernannt und im Vorlesungsverzeichnisnamentlich aufgeführt. Wiederbestellung ist zulässig.
- Die Ombudsperson hat die Aufgabe als neutrale und qualifizierte Ansprechpartnerin oderneutraler und qualifizierter Ansprechpartner
-
- Mitglieder der Universität in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichenFehlverhaltens zu beraten sowie
- den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 11 zu untersuchen.
- Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson Mitglieder der Universität, die den Verdachtwissenschaftlichen Fehlverhaltens anzeigen. Sie berät ferner solche Mitglieder derUniversität, insbesondere Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwissenschaftler sowieStudierende, die unverschuldet in einen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickeltwurden, darüber, wie sie ihr wissenschaftliches und persönliches Ansehen wahrenoder wiederherstellen können.
- Niemandem darf ein Nachteil daraus entstehen, dass er sich an die Ombudsperson gewendethat. §§ 186 und 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) bleiben unberührt.
§ 10 Kommission zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens
- Der Senat der Universität bestellt eine Kommission zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
-
- 1 Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor aus dem Bereich Rechtswissenschaften,
- 1 Studentin oder Student.
- 1 Akademische Mitarbeiterin oder akademischer Mitarbeiter
Die Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden vom Senat für die Dauer von drei Jahrenbestellt.
Der Kommission gehört weiter als stimmberechtigtes Mitglied für die Dauer des jeweilslaufenden Verfahrens die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs an, dem die- oder derjenige angehört, gegen die oder den der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltenserhoben wurde. Die Dekanin oder der Dekan des betreffenden Fachbereichs wird durchdie Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
Ferner gehören der Kommission mit beratender Stimme an:
- Die Ombudsperson sowie im Falle ihrer Verhinderung die gemäß § 9 Abs. 1 bestelltestellvertretende Ombudsperson,
- Ein externes Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt hat und vom Senat für dieDauer von drei Jahren bestellt wird. Wiederbestellung ist zulässig.
Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind aufder universitären Homepage namentlich aufzuführen.
- Die vom Senat bestellten Kommissionsmitglieder bestimmen untereinander eine Vorsitzendeoder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretendenVorsitzenden.
- Die Kommission hat die Aufgabe,
- die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität in Angelegenheiten der Sicherungguter wissenschaftlicher Praxis zu beraten und
- den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 12 zu untersuchen.
4. Teil
Verfahren zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens
§ 11 Untersuchung durch die Ombudsperson
- Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass sich ein Mitglied der JohannesGutenberg-Universität eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, leitet die Ombudsperson von Amts wegen eine Untersuchung ein.
- Jedes Mitglied der Universität hat den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterAngabe der den Verdacht begründenden Tatsachen der Ombudsperson schriftlich anzuzeigen.
- Die Ombudsperson teilt der oder dem Verdächtigten mündlich oder schriftlich unter Angabeder den Verdacht begründenden Tatsachen mit, wessen sie oder er verdächtigtwird. Der oder dem Verdächtigten ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.Äußert sie oder er sich mündlich, fertigt die Ombudsperson eine Niederschrift, die sie deroder dem Verdächtigten übermittelt mit der Anheimgabe, Änderungs- oder Ergänzungswünschevorzutragen. Zieht die oder der Verdächtigte es vor, sich schriftlich zu äußern,hat die Ombudsperson ihr oder ihm dazu eine den Umständen entsprechende angemesseneFrist einzuräumen. Die Identität der Person, die Anzeige erstattet hat, wird in dieser Phase des Verfahrens nicht ohne deren Einverständnis offengelegt, sofern sich das vermeiden lässt.
- Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass wissenschaftliches Fehlverhalten nicht vorliegt, stellt sie das Verfahren durch einen schriftlichen, mit einer Begründung versehenen Abschlussbericht ein, den sie der oder dem Verdächtigten, der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter, der oder dem Vorsitzenden der Kommission, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Verdächtigte angehört, bekannt gibt. Sind die Person, die Anzeige erstattet hat, die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Dekanin bzw. der Dekan der Ansicht, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgt ist, können sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Abschlussberichts die Kommission auffordern zu untersuchen, ob wissenschaftlichesFehlverhalten vorliegt. Die oder der Verdächtigte kann zu dem AbschlussberichtStellung nehmen; die Ombudsperson leitet die Stellungnahme den in Satz 1 genannten Personen zu, wenn die oder der Verdächtigte dies beantragt.
- Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass der Verdächtigten wissenschaftlichesFehlverhalten vorzuwerfen ist, stellt sie dies durch einen schriftlichen, mit einer Begründungversehenen Abschlussbericht fest, den sie der oder dem Verdächtigten, derAnzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter, der oder dem Vorsitzenden der Kommission,der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs,dem die oder der Verdächtigte angehört, bekannt gibt, oder überweist die Sachenach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Kommission und teilt dies der oder dem Verdächtigtenund der Person, die Anzeige erstattet hat, mit. Die Ombudsperson soll die Sache derKommission überweisen, wenn der oder dem Verdächtigten ein besonders schwerwiegendesFehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Ombudsperson kann die Sache der Kommissionüberweisen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.
§ 12 Untersuchung durch die Kommission
- Die Kommission eröffnet ein Verfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehensdes Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens , wenn
-
- die Ombudsperson die Untersuchung eingestellt hat und die Anzeigeerstatterin oderder Anzeigeerstatter, die Präsidentin oder der Präsident oder die Dekanin bzw. der Dekangemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Kommission angerufen hat, sofern der Anfangsverdachteines wissenschaftlichen Fehlverhaltens besteht oder
- die Ombudsperson die Sache gemäß § 11 Abs. 5 der Kommission überwiesen hat.
Eröffnet die Kommission im Falle des Abs. 1 Nr. 1 das Verfahren mangels Anfangsverdachtnicht, teilt sie dies der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter unter Angabevon Sachgründen mit.
- die Ombudsperson die Untersuchung eingestellt hat und die Anzeigeerstatterin oderder Anzeigeerstatter, die Präsidentin oder der Präsident oder die Dekanin bzw. der Dekangemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Kommission angerufen hat, sofern der Anfangsverdachteines wissenschaftlichen Fehlverhaltens besteht oder
- Die Kommission entscheidet auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Ombudspersonund erforderlichenfalls auf Grund eigener Ermittlungen. Diese kann auch die oder derVorsitzende oder ein von ihr bzw. ihm damit beauftragtes anderes Mitglied der Kommissionanstellen. Der oder dem Verdächtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,auf Antrag ist sie oder er von der Kommission mündlich anzuhören. §§ 88 bis 93 VwVfGgelten entsprechend.
- Die Identität der Person, die Anzeige erstattet hat, soll nur dann offengelegt werden,wenn die oder der Verdächtigte sich anderenfalls nicht sachgerecht verteidigen kann.
- Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der oder dem Verdächtigten wissenschaftlichesFehlverhalten nicht vorzuwerfen ist, stellt sie die Untersuchung durch einenschriftlichen, mit einer Begründung versehenen Abschlussbericht ein, den sie der oderdem Verdächtigten, der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter, derOmbudsperson, der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekandes Fachbereichs, dem die oder der Verdächtigte angehört, bekannt gibt.
- Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der oder dem Verdächtigten wissenschaftlichesFehlverhalten vorzuwerfen ist, stellt sie dies durch einen schriftlichen, mit einerBegründung versehenen Abschlussbericht fest, den sie der oder dem Verdächtigten,der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter, der Ombudsperson, der Präsidentinoder dem Präsidenten und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem die oderder Verdächtigte angehört, bekanntgibt.
§ 13 Gemeinsame Vorschriften für die Ombudsperson und die Mitglieder der Kommission
- Die Ombudsperson und die Mitglieder der Kommission nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. §§ 81 bis 87 VwVfG sind anzuwenden.
- Für die Untersuchung durch die Ombudsperson und die Kommission gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. September 1976 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
- Die Ombudsperson und die oder der Vorsitzende der Kommission entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften.
- Alle Mitglieder und Stellen der Universität haben die Ombudsperson und die Kommissionbei der Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. durch die Erstellung schriftlicher Stellungnahmen zuunterstützen. Darüber hinaus sind diese zur Aufklärung des Sachverhaltes durch Mitwirkungals Zeugen oder Sachverständige am Verfahren verpflichtet, sofern dies seitens derKommission gewünscht wird.
- Das Fehlverhalten kann als leichtes, mittleres, schweres oder besonders schwerwiegendesFehlverhalten klassifiziert werden. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondereder Grad des Verschuldens (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die dem Fehlverhalten zu Grunde liegendeBegehungsweise (etwa die Dauer oder der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnissesbzw. eines öffentlichen Amtes) sowie die Schwere der Folgen für die vom Fehlverhaltenbetroffenen Personen bzw. die betroffenen Institutionen. Dabei liegt ein schwereswissenschaftliches Fehlverhalten immer vor, wenn die sich aus einem wissenschaftlichenBetreuungsverhältnis ergebende Machtstellung zum Schaden der oder des Betreutenmissbraucht wird.
- Im Falle nach § 12 Abs. 4 Satz 2 festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens findendie Regelungen bezüglich der Erstattung der mit dem Verfahren verbundenen Auslagennach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz Anwendung.
5.Teil
Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
§ 14 Sanktionen
- Hat die Ombudsperson oder die Kommission festgestellt, dass die oder der Verdächtigtesich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, prüfen die jeweils zuständigenOrgane der Universität in eigener Verantwortung, ob und welche Maßnahmenzu ergreifen sind, um das Fehlverhalten zu ahnden und ähnliches Fehlverhalten künftigauszuschließen. Beispiele für in Betracht kommende Sanktionen sind dieser Ordnung in Anlage2 beigefügt.
- Die Fachbereiche prüfen im Benehmen mit der Hochschulleitung, ob von dem Fehlverhaltenbetroffene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler (beispielsweise übergangeneMitverfasserinnen oder Mitverfasser), Stellen (beispielsweise wissenschaftliche Einrichtungen,Förderer, Zeitschriften oder Standesorganisationen) oder die Öffentlichkeit vondem Fehlverhalten zu unterrichten sind, um Schäden zu beheben oder zu verhindern.
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland Pfalz in Kraft.
Mainz, den 15. Dezember 2011
Universitätsprofessor Dr. Georg Krausch
Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
ANLAGE 1
KATALOG VON VERHALTENSWEISEN, DIE ALS FEHLVERHALTEN ANZUSEHEN SIND
(entnommen aus der Verfahrensordnung der MPG vom 14.11.1997)
Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
-
Falschangaben
- das Erfinden von Daten;
- das Verfälschen von Daten, z.B.
-
- durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,
- durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindl ichenVeröffentlichungen);
- Verletzung geistigen Eigentums
-
- in Bezug auf ein von einer oder einem anderen geschaffenes urheberrechtlichgeschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftlicheErkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze
-
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterinoder Gutachter (Ideendiebstahl),
- die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher AutoroderMitautorschaft,
- die Verfälschung des Inhalts oder
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüberDritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, dieLehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
- die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer oder eines anderen ohne derenoder dessen Einverständnis;
-
Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer
die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstörenoder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware,Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die eine oder ein anderer zurDurchführung eines Experiments benötigt).
ANLAGE 2
KATALOG MÖGLICHER SANKTIONEN BZW. KONSEQUENZEN BEI WISSENSCHAFTLICHEMFEHLVERHALTEN
(entnommen aus der Verfahrensordnung der MPG vom 14.11.1997)
Der folgende Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen auf wissenschaftlichesFehlverhalten ist - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - als erste Orientierungshilfezu verstehen. Da jeder Fall anders gelagert sein dürfte und auch dieSchwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Rolle spielt, gibtes keine einheitliche Richtlinie adäquater Reaktionen; diese richten sich vielmehr jenach den Umständen des Einzelfalles.
I. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern und Angestellten
- Abmahnung
- Außerordentliche Kündigung
- Ordentliche Kündigung
- Vertragsauflösung
II. Bei Beamtinnen und Beamten
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
III. Zivilrechtliche Konsequenzen
Folgende zivilrechtliche Konsequenzen können in Betracht zu ziehen sein:
- Erteilung eines Hausverbots;
- Herausgabeansprüche gegen die Betroffene oder den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichem Material oder dergleichen;
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht,Patentrecht und Wettbewerbsrecht;
- Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen;
- Schadensersatzansprüche der Universität oder Dritter bei Personenschäden,Sachschäden oder dergleichen.
IV. Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen kommen immer dann in Betracht, wenn der Verdachtbesteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand desStrafgesetzbuches (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeitenerfüllt. Ermittlungsbehörden sind von der Hochschulleitung einzuschalten.Mögliche Straftatbestände sind unter anderem:
- Verletzung des persönlichen Lebens-/Geheimnisbereichs
§ 202a StGB: Ausspähen von Daten
§ 204 StGB: Verwertung fremder Geheimnisse - Straftaten gegen das Leben und Körperverletzung
§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung
§§ 223, 230 StGB: Vorsätzliche oder Fahrlässige Körperverletzung - Vermögensdelikte
§ 242 StGB: Diebstahl
§ 246 StGB: Unterschlagung
§ 263 StGB: Betrug
§ 264 StGB: Subventionsbetrug
§ 266 StGB: Untreue - Urkundenfälschung
§ 267 StGB: Urkundenfälschung
§ 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen - Sachbeschädigung
§303 StGB: Sachbeschädigung
§ 303a StGB: Datenveränderung - Urheberrechtsverletzungen
§ 106 Urheberrechtsgesetz: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützterWerke.
V. Akademische Konsequenzen
Akademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden könnennur von der Hochschule gezogen werden, die diese Grade verliehen hat. Diese istüber gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten dann zu informieren, wenn diesesim Zusammenhang mit dem Erwerb einer akademischen Qualifikation gestandenhat. In Betracht kommen insbesondere:
- Entzug des Doktorgrades bzw.
- Entzug der Lehrbefugnis.
VI. Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen/Informationder Öffentlichkeit/Presse
Wissenschaftliche Publikationen, die aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltensfehlerbehaftet sind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind,und richtigzustellen, soweit sie veröffentlicht sind (Widerruf); Kooperationspartnerinnenund Kooperationspartner sind - soweit notwendig - in geeigneter Form zu informieren.
Grundsätzlich sind dazu die Autorin oder der Autor und beteiligte Herausgeberinnenoder Herausgeber verpflichtet; werden diese nicht tätig, leitet die Hochschulleitungdie ihr möglichen geeigneten Maßnahmen ein.
Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet die Hochschulleitungandere betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Wissenschaftsorganisationen.In begründeten Fällen kann auch die Informierung von Standesorganisationenangebracht sein.
Die Hochschule kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in diewissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes,zur Verhinderung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichen Interesseverpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren.