Rechtliche Vorschriften

Drittmittelvorschrift

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221 1 Forschung mit Mitteln Dritter

(Drittmittelvorschrift – gültig bis 31.12.2015)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur und der Staatskanzlei vom 24. Juli 2005 (15225 Tgb.Nr. 226/03) Aufgrund des § 14 Abs. 3 Satz 7 und des § 132 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167)1) sowie des § 14 Abs. 3 Satz 7 und des § 83 Abs. 1 des Verwaltungshochschulgesetzes (DHVG) vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171 )2) wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Drittmittelbegriff

Drittmittel im Sinne des Hochschulgesetzes, des Verwaltungshochschulgesetzes und dieser Verwal-tungsvorschrift sind Geld- oder Sachleistungen, welche den Hochschulen oder ihren Mitgliedern für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses von dritter (öffentlicher oder privater) Seite über die nach § 103 HochSchG oder § 72 DHVG bereitge-stellten Haushaltsmittel hinaus zur Verfügung gestellt werden.

2 Forschung mit Drittmitteln

Forschung mit Mitteln Dritter liegt vor, wenn Mitglieder der Hochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter Verwendung von Drittmitteln durchführen. Soweit die Hochschulmitglieder ihr Recht zur Drittmittelforschung wahrnehmen, gehören auch die

Einwerbung, die ordnungsgemäße Verwendung und - falls auf Antrag von der Mittelverwaltung durch die Hochschule abgesehen wird (Nr. 4.7) - die Verwaltung der Drittmittel zu ihrem Hauptamt. Nebentä-tigkeiten sind keine Drittmittelforschung; Regelungen über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt (§ 14 Abs. 7 HochSchG, § 14 Abs. 7 DHVG).

3 Grundsätze

3.1 Die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung der Drittmittel ist aufgrund § 14 HochSchG, § 14 DHVG erlaubt und erwünscht, soweit sich Drittmittelgeber und Drittmittelempfän-ger im Rahmen der vom Gesetz verfolgten Zwecke halten, die Annahme von der Präsidentin oder dem Präsidenten3) der Hochschule genehmigt wurde und keine sachfremde Kopplung mit Umsatz-geschäften zwischen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger erfolgt. Um letzteres auszuschlie-ßen, müssen das Trennungs-, das Transparenz - und das Dokumentationsprinzip eingehalten wer-den.

Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Ver-waltung vom 7. November 2000 (MinBl. 2001 S. 86)4) in der jeweils geltenden Fassung sind zu be-achten.

Auf die Grundsätze des § 21 LBesG5) und § 8 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich wird bezüglich der Forschungs- und Lehrzula-gen hingewiesen.

3.2 Das Trennungsprinzip erfordert eine klare Trennung zwischen der Zuwendung und etwaigen Umsatzgeschäften. Zuwendungen dürfen insbesondere nicht gewährt werden, um Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen zu nehmen.

3) Für die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift durch die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten jeweils die Rektorin oder der Rektor.

4) GAmtsbl. 2001 S 326

5) GAmtsbl. 2003 S. 794 ff.

3.3 Das Transparenzprinzip verlangt die Offenlegung der rechtlichen und der tatsächlichen Leis-tungsbeziehung zwischen Drittmittelgeber, Drittmittelempfänger und der Hochschule.

3.4 Das Dokumentationsprinzip erfordert, dass sämtliche Leistungen an die Hochschule oder das mit Drittmitteln forschende Mitglied und etwaige Gegenleistungen schriftlich fixiert werden. Die Un-terlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

3.5 Leistungen des Drittmittelgebers und Gegenleistungen des Drittmittelempfängers sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Hochschule ist berechtigt, die Genehmigung der Drittmittel-annahme von der Zahlung eines angemessenen Gemeinkostenanteils (Overhead) abhängig zu machen. Die Kosten einer Auftragsforschung sollen durch die Drittmittel gedeckt sein.

4 Einwerbung, Annahme und Verwaltung von Drittmitteln

4.1 Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied hat ein Forschungs- oder Entwicklungsvor-haben gemäß Nummer 2 der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

4.2 Die Annahme der Drittmittel bedarf - auch soweit die Verwaltung nicht durch die Hochschule er-folgt – der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule.

4.3 Die Drittmittel sollen von der Hochschule verwaltet werden. Zinsen sind Erträge aus den Drittmit-teleinnahmen und diesen zuzurechnen.

4.4 Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied hat der zentralen Verwaltung der Hoch-schule unverzüglich alle ihm zugehenden Mitteilungen bezüglich der Zuwendung vorzulegen, so-weit die Mitteilungen nicht unmittelbar vom Drittmittelgeber an die Hochschule gerichtet werden. Insbesondere ist der zentralen Hochschulverwaltung der förmliche Bewilligungsbescheid oder, so-weit ein solcher nicht ausgestellt wird, eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, aus der Name und Anschrift des Drittmittelgebers sowie Höhe, Dauer und Zweck der Zuwendung ersichtlich sind.

4.5 Die Kassenanordnungen für Drittmittel sind von der zentralen Hochschulverwaltung zu erteilen.

4.6 Verwendungsnachweise auf Verlangen des Drittmittelgebers werden von der zentralen Hoch-schulverwaltung erteilt. Das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied ist verpflichtet, die dafür benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben.

4.7 Auf Antrag des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds soll von der Drittmittelverwal-tung durch die Hochschule abgesehen werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er mit den Zu-wendungsbedingungen nicht vereinbar ist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Hochschulmit-glied für die Verwaltung der Drittmittel selbst verantwortlich.

Für die Abwicklung der Zahlungen soll ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingerichtet werden. Eine Teilung der Drittmittelverwaltung (Verwaltung teils durch die Hochschule, teils durch das Hochschulmitglied) für dasselbe Vorhaben ist nicht zulässig.

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Unterlagen sind gemäß Nummer 3.4 aufzu-bewahren und für Zwecke der Prüfung bereitzuhalten, notwendige Auskünfte sind zu erteilen. Er-träge aus Drittmittelvorhaben stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfü-gung.

5 Kassenmäßige Verwaltung:

5.1 Die Kassenaufgaben für die von der Hochschule verwalteten Drittmittel werden durch die zustän-dige Kasse nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) ausgeführt.

5.2 Sofern in Fällen, die das mit den Drittmitteln forschende Hochschulmitglied nicht zu vertreten hat, die Drittmittel kassenmäßig noch nicht zur Verfügung stehen, können fällige Ausgaben insoweit ge-leistet werden, als die kassenmäßige Gesamtdeckung innerhalb der Titelgruppe 86 des betreffen-den Kapitels des Landeshaushalts gewährleistet ist und betragsmäßig im Rahmen der schriftlichen Zusage des Drittmittelgebers verfügt wird.

6 Verwendung

6.1 Drittmittel sind gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 HochSchG für den vom Drittmittelgeber be-stimmten Zweck zu verwenden und nach den Zuwendungsbedingungen zu bewirtschaften, so-weit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

6.2 Zulässiger Verwendungszweck im Sinne der Nummer 6.1 kann eine Übernahme der mit der pro-jektbezogenen Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbil-dungs-,Instruktions- und Informationsveranstaltungen verbundenen Kosten sein. Die Vermittlung und die Verbreitung von damit verbundenem Wissen und praktischen Erfahrungen ist Dienstauf-gabe. Bei einer aktiven Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Veranstal-tungen (Referate, Moderationen, Präsentationen etc.) kommt die Übernahme angemessener Reisekosten, von Tagegeldern, Übernachtungskosten, Kongressgebühren sowie Bewirtung in angemessenem Rahmen durch den Dritten als zulässiger Verwendungszweck in Betracht.

6.3 Bei einer sonstigen Teilnahme ist eine angemessene Kostenübernahme oder die Gewährung von Sachmitteln durch den Dritten zulässig, wenn die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der jeweiligen wissenschaftli-chen Einrichtung liegen. Die gleichen Grundsätze gelten für wissenschaftliche Tagungen, Weiter-bildungs-, Informations- und Instruktionsveranstaltungen, die vom Drittmittelgeber selbst oder ei-ner von ihm beauftragten Stelle aus gerichtet werden.

6.4 In den Absprachen über die Drittmittelgewährung ist eine Regelung darüber zu treffen, ob Sach-zuwendungen Dritter und mit Drittmitteln beschaffte Gegen-/ Bestände Eigentum des Drittmittel-gebers, des Landes oder der Hochschule werden sollen. Darüber hinaus soll die Vereinbarung eine Aussage zur Verwertung und Vergütung einer Erfindung nach dem Gesetz über Arbeitneh-mererfindungen enthalten.

7 Beschäftigung zusätzlichen Personals

7.1 Die Einstellung von Personal als Hochschulbedienstete (§ 43 Abs. 1 HochSchG, § 34 Abs. 1 DHVG) setzt die Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule voraus. Bei der Einstellung der Drittmittelbediensteten steht dem mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglied das Vor-schlagsrecht zu. Gegenüber seinem Vorschlag dürfen nur dienstrechtliche, keine fachlichen Ein-wände erhoben werden.

7.2 Drittmittelbedienstete, die im Rahmen des Forschungsvorhabens hauptberuflich tätig sind, sind als Personal der Hochschule, d. h. als Hochschulbedienstete, in den unmittelbaren Landesdienst einzustellen. Bedienstete sind hauptberuflich tätig, wenn ihre Dienstzeit mindestens die Hälfte der

für den öffentlichen Dienst festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit erreicht. Hauptberufliche Drittmittelbedienstete, die als Hochschulbedienstete eingestellt werden und nicht nur vorüberge-hend an der Hochschule tätig sind (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG, § 27 Abs. 3 Nr. 2 DHVG), ha-ben kraft ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst den vollen mitgliedschaftsrechtlichen Status (§ 36 Abs. 1 Satz 1 HochSchG, § 27 Abs. 1 Satz 1, DHVG). Die Zuordnung innerhalb der Hoch-schule (§ 43 Abs. 2, § 39 Abs. 4 HochSchG) entspricht der Zuordnung des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds (Sprecher, Projektleiter) oder der fachlichen Zuordnung zu ei-nem Fachbereich.

7.3 Auf Antrag des mit den Drittmitteln forschenden Hochschulmitglieds kann in begründeten Fällen davon abgesehen werden, aus Drittmitteln vergütetes Personal als Hochschulbedienstete einzu-stellen, wenn dies mit den Bedingungen des Zuwendungsgebers vereinbar ist (§ 14 Abs. 5 Satz 3 HochSchG, § 14 Abs. 5 Satz 3 DHVG); das Hochschulmitglied ist ausdrücklich darauf hinzuwei-sen, dass es durch den Abschluss eines Privatdienstvertrags (§ 57 c des Hochschulrahmenge-setzes - HRG -) sämtliche Pflichten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers übernimmt und dass im Arbeitsvertrag mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten übli-chen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden sollen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 HochSchG, § 14 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 DHVG). Die Feststellung, dass eine privatdienstver-tragliche Beschäftigung mit den Zuwendungsbedingungen vereinbar ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Auftrag des Landes.

Lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Feststellung ab, so darf sie oder er die Zustimmung zur Tätigkeit der vorgesehenen Person in der Hochschule nur geben, wenn diese als Hochschul-bedienstete eingestellt wird. Trifft die Präsidentin oder der Präsident die Feststellung, so hat sie oder er damit die Entscheidung über die Zustimmung zur Tätigkeit der vorgesehenen Person in der Hochschule zu verbinden; die Zustimmung bedeutet, dass die Person mitgliedschaftsrechtlich den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt ist (S 36 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, § 27 Abs. 1 Satz 2 DHVG), sofern sie nicht nur vorübergehend an der Hochschule tätig ist (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG, § 27 Abs. 3 Nr. 2 DHVG).

7.4 Bei der Beschäftigung nebenberuflichen Personals (z. B. wissenschaftliche Hilfskräfte) kann im Einzelfall im Rahmen der Zuwendungsbestimmungen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Land begründet wird oder nicht.

7.5 Bei Auftragsforschung müssen die Drittmittel sämtliche Personalkosten einschließlich der Son-derzahlungen und gegebenenfalls der vermögenswirksamen Leistungen decken. Sie sollen fer-ner alle Personalnebenkosten (z. B. ggf. zu gewährende Beihilfen, Trennungsgeld, Reisekosten-vergütung, Umzugskostenvergütung, Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung, Kosten für Einstellungs- und Strahlenschutzuntersuchungen usw.) umfassen.

Bei der Annahme von Drittmitteln können vom Ministerium der Finanzen festgelegte Pauschsätze für Personal- und Personalnebenkosten als eine Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

8 Arbeitsverträge mit hauptberuflichen Drittmittelbediensteten

8.1 Befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind gemäß den §§ 57a ff HRG abzuschließen. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, dass die Befristung auf die Vorschriften des HRG gestützt wird. Ein Dienstverhältnis gemäß § 56 Abs. 5 HochSchG darf nur begründet werden, wenn der Drittmittelgeber der für dieses Dienstverhältnis typischen Freistel-lung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die eigene wissenschaftliche Qualifikation aus-drücklich zustimmt.

8.2 Befristete Arbeitsverträge mit anderen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kön-nen gemäß SR 2 y BAT bzw. nach § 56 Abs. 2 oder 3 MTArb abgeschlossen werden, wenn bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass

a) entweder das Forschungsvorhaben innerhalb eines Zeitraumes von längstens fünf Jahren oder

b) jedenfalls die übertragene Aufgabe innerhalb eines an sich längerfristigen Forschungsvorha-bens nach längstens fünf Jahren beendet sein wird.

Befristete Arbeitsverträge mit anderen hauptberuflichen Mitarbeitern können, auch ohne dass sachliche oder in der Person liegende Gründe vorliegen, nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden

Fassung abgeschlossen werden (Nr. 6 der Protokollnotizen zu Nr. 1 SR 2 y BAT). Im Arbeitsver-trag ist anzugeben, ob die Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 TzBfG erfolgt.

Auf die Vertragsmuster für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Angestellten oder Arbei-terinnen und Arbeiter wird hingewiesen (Anlage 2 und Anlage 14 zum Rundschreiben des Minis-teriums der Finanzen vom 24. März 2003, MinBL S. 281).

8.3 In unbefristete Arbeitsverträge ist die folgende Nebenabrede aufzunehmen: „Die Vergütung er-folgt aus den von ... (Drittmittelgeber, z. B. Deutsche Forschungsgemeinschaft) bereitgestellten Mitteln zur Förderung des ... (z.B. Sonderforschungsbereichs, Forschungsprojekts). Im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Aufgabe oder die Finanzierung durch Drittmittel endet. Die Zulässigkeit einer Kündigung aus einem anderen anerkannten Grund bleibt unberührt."

Durch diese Nebenabrede soll der oder die Bedienstete bei der Einstellung - im Hinblick auf eine erforderlich werdende Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - ausdrücklich auf die Abhän-gigkeit des Beschäftigungsverhältnisses von der Drittmittelfinanzierung hingewiesen werden.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft.

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