Ausschüsse des Senats
Gemäß § 72 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) kann der Senat einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. Den Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis gehören gemäß § 72 Abs. 2 des HochSchG mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 3 Jahre, soweit gemäß § 40 Abs. 2 HochSchG das Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes regelt.
Ausschüsse des Senats
- Ausschuss für Haushaltsangelegenheiten
- Ausschuss für Forschungsförderung
- Ausschuss für Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung
- Ausschuss für Informationsversorgung und Kommunikation
- Beirat für Qualitätssicherung und -entwicklung
- Ausschuss für Internationalisierung
- Ausschuss für Förderangelegenheiten
- Ausschuss für Gleichstellungsfragen
- Ausschuss für Satzungsangelegenheiten
- Ausschuss für die Wahlprüfung
- Ausschuss für zentrale Ehrungen