Innenrevision / Organisationsentwicklung
Im Allgemeinen nimmt die Innenrevision ihre Aufgaben nach Weisungen des Kanzlers wahr und kann bei begründetem Verdacht auch Prüfungen nach eigenem Ermessen vornehmen. Sie ist eine unabhängige Einrichtung und hat ein unbeschränktes Informationsrecht, jedoch kein Weisungsrecht gegenüber Beschäftigten der Universität.
Die Innenrevision ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen von Prüfungshandlungen bekanntgewordenen Sachverhalte Verschwiegenheit zu wahren.
Rechtschaffenheit, Objektivität, Fachkompetenz und Vertraulichkeit bilden die Basis der von der Stabsstelle wahrgenommenen Tätigkeiten.