Lehraufträge
Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Lehraufträgen die
Lehrauftragsvorschrift-Universitäten.
Die Erteilung eines erstmaligen Lehrauftrages an Nichtbedienstete erfolgt durch den Präsidenten, Wiederholungsaufträge sowie erstmalige Lehraufträge an Bedienstete erfolgt durch Dekan/in bzw. Leiter/in der wissenschaftlichen Einrichtung.
Eine Unterbrechung von mehr als einem Semester ist wie ein erstmaliger Lehrauftrag zu behandeln.
Bitte beachten Sie auch die Änderungen der Zahlbarmachung der Lehrauftragsvergütung (siehe hierzu Verwaltungsmitteilung 02 / 2006).
- Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages (ERST-Auftrag) durch den Herrn Präsidenten
- Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages durch die/den Dekan/in bzw. Leiter/in in der wissenschaftlichen Einrichtung (Folgeerteilung)
- Erklärung Vergütungsverzicht für Lehrbeauftragte
- Lehrauftragsabrechnung
- Lehrauftragsvorschriften - Universitäten in der Fassung vom 21.01.2002
- Personalbogen für Lehrbeauftragte
- Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 8 LDSG und § 5 BDSG für Lehrbeauftragte
- Bestehen eines Rechtsverhältnisses