ausländische Studierende

Bei Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt (§ 28.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz).

Bei einer Änderung der Fachrichtung (= Fachwechsel) liegt grundsätzlich und immer ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vor.

Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Fachstudiums ist erlaubt, obwohl ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliegt.

Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zu einem späteren Zeitpunkt muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Die Ausländerbehörde wird die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die bisherigen Studienleistungen auf den neuen Studiengang angerechnet werden können und sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert. Dazu ist eine Bescheinigung der Universität Mainz erforderlich.

Den Fachwechsel können Sie online beantragen.

  • Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist auch dann Voraussetzung, wenn der Wechsel im gleichen Studiengang zwischen verschiedenen Hochschularten – z.B. Wechsel von einer Fachhochschule zur Universität – vorgenommen wird. 

    Ausnahmen:

    Kein Fachrichtungswechsel, sondern eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn

    • sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden,
    • der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden,
    • aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird.
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Ausländerbehörde in Mainz
Klicken Sie bei der Homepage der Stadt Mainz auf "Rathaus", "Ämter", "Ämter A bis D", "Bürgeramt": Abteilung Ausländerangelegenheiten.

Beauftragter des Präsidenten für die ausländischen Studierenden
Univ.-Prof. Dr. Rainer Goldt
Jakob-Welder-Weg 18 (Philosophicum)
Zimmer 00-732
Johannes Gutenberg-Universität
55099 Mainz
Tel +49 6131 39-22187

Abteilung Internationales – Incoming
Johannes Gutenberg-Universität
55099 Mainz
E-Mail
Hotline +49 6131 39-22525
Fax +49 6131 39-25548
Sprechstunden nur nach Voranmeldung

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