Beurlaubung
Mögliche Gründe
Eine Beurlaubung ist möglich, wenn das Studium aus einem wichtigen, studienbezogenen Grund für einen kurzen Zeitraum unterbrochen und danach regulär fortgesetzt werden soll z.B. für Mutterschutz, Erziehungszeiten, Krankheit, Auslandsstudium, Pflege von Angehörigen, Praktikum, sofern es nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, Finanzierung des Studiums, Mitwirkung in Gremien der Universität Mainz (sofern diese ein ordnungsgemäßes Studium verhindert). Studienanfänger/innen können grundsätzlich nicht beurlaubt werden.Fristen
Den Antrag stellen Sie bitte vor dem Semester, für das Sie beurlaubt werden möchten, in der Regel bis zur Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen bis zum letzten Kalendertag vor Semesterbeginn (31.3. bzw. 30.9.). Bei unvorhersehbarer, länger andauernder Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium verhindert, kann eine Beurlaubung auch während des laufenden Semesters beantragt werden. Bitte stellen Sie den Antrag möglichst zeitnah zur Erkrankung. Eine rückwirkende Beurlaubung für vorhergehende Semester ist ausgeschlossen.Verfahren
Bitte überweisen Sie während der Rückmeldefrist wie gewohnt den Semesterbeitrag und stellen Sie einen Antrag auf Beurlaubung an das Studierendensekretariat. Für Ihre Begründung müssen Sie entsprechende Nachweise beilegen. Die Beurlaubung gilt nur für jeweils ein Semester. Wenn Sie z.B. mehrere Semester im Ausland studieren, müssen Sie für jedes Semester erneut einen Antrag stellen.Mögliche Konsequenzen
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester (= Anzahl der Semester, die man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist), jedoch nicht als Fachsemester (= Anzahl der Semester, die man in einem bestimmten Fach eingeschrieben ist). Diese Unterscheidung ist insbesondere relevant für Studiengänge, in denen man innerhalb einer festgesetzten Anzahl an Fachsemestern einen bestimmten Studienfortschritt nachweisen muss.Während der Beurlaubung dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Ausnahmen: Prüfungen und Leistungsnachweise, die im Auslandsstudium erworben wurden, können trotz Beurlaubung anerkannt werden.
Wer beurlaubt ist, ist weiterhin als Student/in eingeschrieben und muss den Semesterbeitrag zahlen. Nur wer nachweisen kann, z.B. wegen eines Auslandsstudiums das Semesterticket nicht benutzen zu können, erhält den Anteil für das Studierendenticket erstattet. Bitte stellen Sie in diesem Fall beim AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss) einen Antrag auf Rückerstattung. Studiengebühren sind während einer Beurlaubung nicht fällig.
BAföG wird in der Regel während eines Urlaubssemesters nicht gezahlt; es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufzunehmen, um Einzelheiten zu klären.
Kindergeld wird im Allgemeinen weitergezahlt, sofern die Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder Krankheit bzw. zum Ableisten eines Praktikums erfolgt.
Beim Jobben sind beurlaubte Studierende voll sozialversicherungspflichtig.