Ausländerrecht

Bei Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt (§ 28.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz).

Beim Abbruch des Studiums liegt grundsätzlich und immer ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vor und Sie müssen dies der Ausländerbehörde unverzüglich anzeigen. Die Ausländerbehörde entscheidet darüber, ob Sie einen anderen Aufenthaltstitel erhalten können.

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Ausländerbehörde in Mainz
Klicken Sie bei der Homepage der Stadt Mainz auf "Rathaus", "Ämter", "Ämter A bis D", "Bürgeramt": Abteilung Ausländerangelegenheiten.

Beauftragter des Präsidenten für die ausländischen Studierenden
Univ.-Prof. Dr. Rainer Goldt
Jakob-Welder-Weg 18 (Philosophicum)
Zimmer 00-732
Johannes Gutenberg-Universität
55099 Mainz
Tel +49 6131 39-22187

Abteilung Internationales – Incoming
Johannes Gutenberg-Universität
55099 Mainz
E-Mail
Hotline +49 6131 39-22525
Fax +49 6131 39-25548
Sprechstunden nur nach Voranmeldung

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