Exmatrikulation
Es gibt zwei Arten von Exmatrikulationen:
auf eigenen Wunsch
Sie können Ihre Exmatrikulation selbst beantragen, wenn Sie die Universität z. B. nach Abschluss des Studiums oder zum Wechsel an eine andere Hochschule verlassen möchten.Fristen
- Exmatrikulation zum Ende des SoSe: bis zum 30.9.
- Exmatrikulation zum Ende des WS: bis zum 31.3.
- Im laufenden Semester kann eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen (z.B. Wechsel an eine andere Hochschule). Der bereits gezahlte Semesterbeitrag sowie ggf. gezahlte Studiengebühren werden nur bei Stellung der Anträge auf Exmatrikulation und Rückerstattung in den ersten vier Wochen des Semesters (bis 31.10. bzw. 30.4.) erstattet. Zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Studiengebühren ist, dass im laufenden Semester keine Leistungen (z.B. Modulprüfung, Abgabe Bachelorarbeit oder mündlicher Teil der Magisterabschlussprüfung) erbracht wurden.
- Eine rückwirkende Exmatrikulation für vorhergehende Semester ist nicht möglich. Die Exmatrikulation von Amts wegen kann jederzeit mittels Antrag auf Exmatrikulation in eine ordentliche Exmatrikulation umgewandelt werden.
Verfahren
Bitte stellen Sie einen Exmatrikulationsantrag an das Studierendensekretariat und – sofern Sie den Semesterbeitrag bereits gezahlt haben – einen Antrag auf Rückerstattung. Bitte schicken Sie mit dem Antrag auf Rückerstattung Ihre kompletten Semesterunterlagen zurück, ansonsten kann die Rückerstattung nicht durchgeführt werden.Auf dem Antrag müssen Sie von der Universitätsbibliothek bestätigen lassen, dass Sie keine Medien mehr ausgeliehen haben. Auch wer keine Ausleihkarte der Universitätsbibliothek besitzt, benötigt diesen Entlastungsnachweis.
Wenn Sie Antrag und Entlastungsnachweis vorlegen, kann die Exmatrikulationsbescheinigung während der Servicezeiten der Sachbearbeitung sofort ausgestellt werden. Sofern wir Ihnen die Exmatrikulationsbescheinung zusenden sollen, legen Sie Ihrem Antrag bitte einen adressierten und mit 0,58 EUR frankierten Rückumschlag bei.
von Amts wegen
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig zurückgemeldet haben, erhalten Sie eine Exmatrikulation von Amts wegen, auch 'Zwangsexmatrikulation' genannt.Wenn Sie im folgenden Semester weiterhin an der Universität Mainz studieren möchten, überweisen Sie den Semesterbeitrag zuzüglich der Säumnisgebühr innerhalb der im Exmatrikulationsbescheid genannten Frist. Beachten Sie bitte, dass der Eingang der Zahlung auf das unten genannte Konto in jedem Fall innerhalb der genannten Frist von 1 Monat nach Zugang des Exmatrikulationsbescheids erfolgt sein muss.
Empfänger:
Landeshochschulkasse Mainz
BLZ: 550 000 00 (Bundesbank Fil. Mainz)
Konto-Nr.: 550 015 21
- Semesterbeitrag Uni Mainz: EUR 246,30 (Wintersemester 2012/13)
- Semesterbeitrag FB 06 in Germersheim: EUR 95,13
- Säumnisgebühr: EUR 15,00
Für Überweisungen aus dem Ausland (Euro-Zone):
BIC: MARKDEF1550
IBAN: DE46 5500 0000 0055 0015 21
Wichtig: Bitte geben Sie unbedingt unter Verwendungszweck folgenden Code an, damit die Überweisung zugeordnet werden kann:
Matrikelnummer Name. Beispiel: Angenommen, Ihre Matrikelnummer wäre die 1234567, Ihr Name Ulla Musterfrau. Dann geben Sie auf der Überweisung folgenden Verwendungszweck an: 1234567 Ulla Musterfrau.
Hinweis: Bei unberechtigter Nutzung der oben angegebenen Kontonummer erfolgt Strafanzeige.
Bitte beachten Sie: Sie erhalten keine Exmatrikulationsbescheinigung, wenn Sie von Amts wegen exmatrikuliert sind. Diese benötigen Sie beispielsweise, wenn Sie sich an einer deutschen Hochschule wieder einschreiben möchten.
Eine Exmatrikulationsbescheinigung sowie eine Bescheinigung für die Rentenversicherung erhalten Sie nur, wenn Sie einen Antrag auf Exmatrikulation (PDF) stellen.