Arbeitsrecht ausländischer Studierender

Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland haben, auf die also der § 28 Ausländergesetz (AuslG) Anwendung findet.

Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis.

Der § 28.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) regelt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium (= Nebentätigkeit) in der Bundesrepublik Deutschland. Es kann nur eine unselbstständige Arbeit aufgenommen werden, d.h. dass Sie nicht als Unternehmer agieren dürfen, sondern von jemandem beschäftigt werden müssen. Diese unselbstständige Arbeit darf 90 Tage im Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) nicht übersteigen (gesetzliche Regelung bis 31.07.2012).

Mit Inkraftreten des Gesetzes zur Umsetzung der Hochschulqualifizierten-Richtlinie der EU am 01.08.2012 erfolgt eine Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten auf 120 Tage im Kalenderjahr.

Wenn die Arbeitsaufnahme für 90 bzw.120 Tage pro Kalenderjahr gestattet ist, ist dies im Pass vermerkt. Für diese Tage benötigt man keine Arbeitserlaubnis.

Diese arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung kann auf Weisung des Bundesarbeitsministeriums vom 25.09.2002 auf 90 ganze Tage (mehr als 4 Stunden pro Tag) bzw. 180 halbe Tage (weniger als 4 Stunden pro Tag) verteilt werden.

Dementsprechend beträgt die Zeit, in der eine arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung ausgeübt werden darf, nach dem 01.08.2012 120 ganze bzw. 240 halbe Tage.

Den Nachweis, dass die vom Gesetzgeber erlaubte Arbeitszeit nicht überschritten wird, muss der Studierende selbst führen. Notieren Sie sich deshalb jedes Arbeitsverhältnis mit Angabe des Datums (Beginn und Ende), der Beschäftigungsdauer und des Arbeitgebers, damit Sie bei einer Kontrolle beweisen können, dass Sie für die gerade von Ihnen ausgeübte Arbeit tatsächlich keine Arbeitserlaubnis brauchen.

Grundsätzlich darf die ausgeübte Beschäftigung den Zweck der Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studium, Deutschkurs, Studienkolleg) nicht beeinträchtigen oder die Aufenthaltsdauer verlängern.

Unabhängig davon, ob Sie Ihrer Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis oder mit Arbeitserlaubnis nachgehen, müssen Sie eine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen, damit dieser die Steuern und Sozialabgaben abführen kann!

Sprachkurse und Studienkolleg

Für Besucher/innen von vorbereitenden Sprachkursen und Studienkolleg gilt, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in den Ferien und nur innerhalb von 90 bzw. 180 halben Tagen ausgeübt werden darf (ab 01.08.2012 sind das 120 bzw. 240 halbe Tage).

Fachstudium

Für Studierende im Fachstudium gilt, dass die arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung an allen Tagen des Kalenderjahres ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen darf dabei nicht überschritten werden (ab 01.08.2012 sind das 120 bzw. 240 halbe Tage)!

Eine Beschäftigung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, erfordert zwingend eine Arbeitserlaubnis!

Studienbezogene Praktika

Sofern studienbezogene Praktika die arbeitserlaubnisfreie Zeit von 90 Tagen (ab 01.08.2012 sind das 120 Tage) überschreiten, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich! Dabei spielt es keine Rolle, ob das Praktikum vor der Aufnahme des Studiums oder während des Studiums durchgeführt wird. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob es sich um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt.

Für Praktika, die nach Abschluss der theoretischen Ausbildung stattfinden, kann für maximal 2 Jahre eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn das Praktikum zur Steigerung der Einsatzfähigkeit im Herkunftsland dient.

Die Durchführung eines studienbezogenen Praktikums darf den Zweck der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nicht verändern!

Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn das Praktikum in der Prüfungs- bzw. Studienordnung vorgeschrieben ist.

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Kontakt Kontakt
Beauftragter des Präsidenten für die ausländischen Studierenden
Univ.-Prof. Dr. Rainer Goldt
Jakob-Welder-Weg 18 (Philosophicum)
Zimmer 00-732
Johannes Gutenberg-Universität
55099 Mainz
Tel +49 6131 39-22187

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