Studienkonten
die Einrichtung und Führung von Studienkonten in Rheinland-Pfalz wird mit Inkrafttreten des dritten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 zum 1. März 2012 abgeschafft. Demnach ist ab dem Sommersemester 2012, unabhängig von der Studiendauer, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, beitragsfrei.
Wer bleibt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab dem Sommersemester 2012 grundsätzlich gebührenpflichtig?
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Studierende im Zweitstudium
Betrifft Teilnehmer/-innen an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. (Beachte: Restguthaben)
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Studierende in postgradualen Studiengängen
Betrifft Teilnehmer/-innen einiger Aufbaustudiengänge an der JGU.
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Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
Hier greift die Gebührenpflicht ab dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt.
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Studierende, die nach dem dritten Fachsemester des Studiengangs der Ersteinschreibung ein Doppelstudium aufnehmen
Hier greift die Gebührenpflicht nach Abschluss des Studiengangs der Ersteinschreibung.
Doppelstudium
Bei einem Doppelstudium handelt es sich um ein Studium, bei dem die oder der Studierende in zwei oder mehr Studiengänge gleichzeitig eingeschrieben ist. Studierende, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung bereits in ein Doppelstudium eingeschrieben sind, können die betreffenden Studiengänge beitragsfrei zu Ende studieren.
Das Doppelstudium bleibt zukünftig beitragsfrei, sofern die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Fachsemesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgt ist.
1. Wie wird "Studiengang der Ersteinschreibung" definiert?
Als Studiengang der Ersteinschreibung wird der Studiengang definiert, in dem die oder der Studierende zu dem Zeitpunkt eingeschrieben ist, an dem er das Doppelstudium aufnehmen will.
2. Werde ich im Doppelstudium sofort gebührenpflichtig, wenn ich die Umschreibung erst nach dem Ende des dritten Fachsemesters des Studiengangs der Ersteinschreibung beantrage?
Das Doppelstudium wird erst ab dem Zeitpunkt gebührenpflichtig, an dem der Studiengang der Ersteinschreibung abgeschlossen ist.3. Bis wann muss ich mich für ein Doppelstudium umgeschrieben haben, damit ich beitragsfrei studieren kann?
Die Umschreibung in das Doppelstudium muss spätestens bis Anfang des vierten Fachsemesters des Studiengangs der Ersteinschreibung erfolgen. Diese Regelung bezieht sich bei Studiengangskombinationen auf das Hauptfach und bei Lehramtsstudiengängen auf das erste Fach.
Restguthaben
Studierende, die bis einschließlich Ende des Wintersemester 2011/12 ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss erwerben, können im Sinne des §11 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen ein potentielles Restguthaben generieren. Restguthaben kann allgemein für ein Zweitstudium und/oder ein Aufbaustudium sowie Weiterbildungsstudiengänge genutzt werden. Nachweise über ein bestehendes Restguthaben werden jeweils von derjenigen Hochschule ausgestellt, an der der erste Hochschulabschluss erworben wurde.
Restguthaben kann bis einschließlich Wintersemester 2014/15 eingelöst werden.
Für weitergehende Fragen zum Studienkontenmodell steht Ihnen der Bereich Studienkonten zur Verfügung.
Studierendensekretariat
Sprechstunde Studienkonten
Forum universitatis, Eingang 1
2. OG, Zi. 02-220 oder -216
D 55099 Mainz
E-Mail:
Sprechstunde nach telefonischer Vereinbarung über die Hotline oder Vereinbarung am Info-Desk des Studierenden Service Centers
Studierenden Service Center
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Hotline +49 6131 39-22122 (Mo-Do 9:00–16:00 Uhr, Fr 9:00–13:00 Uhr)
Wichtig:
Der Zugang zum Bereich Studienkonten ist nicht barrierefrei. Bei eingeschränkter Mobilität bitten wir bereits bei Terminvereinbarung um einen Hinweis.