Von dem Arbeitsentgelt, das ordentlich Studierende erzielen, fallen keine Beiträge zu diesen Versicherungen an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") fällt. Bei Letzterem ist jedoch zu beachten, dass bei einem Überschreiten der vorlesungsfreien Zeit von nur einem Tag für die gesamte Zeit der Vollbeschäftigung Versicherungspflicht eintritt! Außerdem dürfen die Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden wöchentlich insgesamt 26 Wochen im Jahr (nicht Kalenderjahr!) nicht überschreiten. Zu der Grenze von 20 Stunden wöchentlich gibt es in Ausnahmefällen noch Toleranzen bei Nachtarbeit oder bei Ausübung der Tätigkeit an Wochenenden. Hier sollte jedoch der Sachverhalt zuvor mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber zweifelsfrei abgeklärt werden.
Die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung müssen natürlich weiterhin entrichtet werden. Sofern Studierende im Rahmen der Familienversicherung bei den Eltern mitversichert sind, ist das Einkommen der Krankenkasse anzuzeigen. Sofern das Einkommen (abzüglich der Werbungskosten) EUR 400,- überschreitet, endet die Familienversicherung und es werden Beiträge zu der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Nähere Auskünfte dazu geben die Krankenkassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt nicht für
Rentenversicherungspflichtig sind alle Beschäftigungsverhältnisse, aus denen ein monatliches Einkommen erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von zur Zeit EUR 400,- (sog. Minijob) überschreitet.
Weitere Informationen zu sozialversicherungsrelevanten Fragen (insbesondere bei Mehrfachbeschäftigung) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Bei mehreren befristeten Beschäftigungen sind die Arbeitstage des Kalenderjahres zu addieren. Von dem Arbeitsentgelt werden in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (=keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung).
Während des Studiums sind Praktika - ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgelts - immer dann sozialversicherungsfrei, wenn diese in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der/die Praktikant/in danach noch immatrikuliert bleibt.