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Jobvermittlung: Mo–Do 12–15.30 h, Fr 10–12 h
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Agentur für Arbeit Mainz
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Untere Zahlbacher Straße 27,
55131 Mainz
Tel +49 6131 248-612
Fax +49 6131 248-188
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Jobben im Studium

Viele Studierende müssen sich ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst verdienen.

Wie finde ich einen Job?

Die Agentur für Arbeit Mainz hat speziell für Studierende an der Uni Mainz eine Zweigstelle eingerichtet, die kurzfristige Beschäftigungen vermittelt, z.B. Teilzeitbeschäftigungen, Ferienjobs oder Tagesjobs. Ausserdem können Sie Jobs in der Zeitung, an Schwarzen Brettern und im Internet finden.

Sozialversicherung

Bezüglich der Sozialversicherungspflicht gelten für Studierende besondere Bestimmungen:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Von dem Arbeitsentgelt, das ordentlich Studierende erzielen, fallen keine Beiträge zu diesen Versicherungen an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") fällt. Bei Letzterem ist jedoch zu beachten, dass bei einem Überschreiten der vorlesungsfreien Zeit von nur einem Tag für die gesamte Zeit der Vollbeschäftigung Versicherungspflicht eintritt! Außerdem dürfen die Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden wöchentlich insgesamt 26 Wochen im Jahr (nicht Kalenderjahr!) nicht überschreiten. Zu der Grenze von 20 Stunden wöchentlich gibt es in Ausnahmefällen noch Toleranzen bei Nachtarbeit oder bei Ausübung der Tätigkeit an Wochenenden. Hier sollte jedoch der Sachverhalt zuvor mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber zweifelsfrei abgeklärt werden.

Die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung müssen natürlich weiterhin entrichtet werden. Sofern Studierende im Rahmen der Familienversicherung bei den Eltern mitversichert sind, ist das Einkommen der Krankenkasse anzuzeigen. Sofern das Einkommen (abzüglich der Werbungskosten) EUR 400,- überschreitet, endet die Familienversicherung und es werden Beiträge zu der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Nähere Auskünfte dazu geben die Krankenkassen.   Die Befreiung von der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt nicht für

  • Doktorand/innen 
  • Studierende in Urlaubssemestern 
  • ausländische Studierende, die ein Studienkolleg absolvieren oder im Deutschkurs des Fremdsprachenzentrums immatrikuliert sind 
  • Gasthörer/innen 
  • Personen, die ihr Studium während einer Beschäftigung aufnehmen, auch wenn sie die Beschäftigung auf 20 Stunden oder weniger verringern. Wird die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber weitergeführt, muss mindestens ein Zeitraum von 2 Monaten dazwischen liegen, damit die Versicherungsfreiheit eintritt. 

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflichtig sind alle Beschäftigungsverhältnisse, aus denen ein monatliches Einkommen erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von zur Zeit EUR 400,- (sog. Minijob) überschreitet.
Weitere Informationen zu sozialversicherungsrelevanten Fragen (insbesondere bei Mehrfachbeschäftigung) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Kurzfristige Beschäftigung von ordentlich Studierenden

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Bei mehreren befristeten Beschäftigungen sind die Arbeitstage des Kalenderjahres zu addieren. Von dem Arbeitsentgelt werden in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (=keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung).

Praktika

Während des Studiums sind Praktika - ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgelts - immer dann sozialversicherungsfrei, wenn diese in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der/die Praktikant/in danach noch immatrikuliert bleibt.

Freigrenzen bei BAföG und Kindergeld

  • Beim Bezug von BAföG bleiben bis zu EUR 4.800,- eigenes Einkommen im Jahr ohne Einfluss auf die Förderungssumme; darüber hinausgehende Beträge werden entsprechend angerechnet. Weitergehende Fragen beantwortet das Amt für Ausbildungsförderung.
  • Um weiterhin Kindergeld bzw. die elterlichen Steuerfreibeträge zu erhalten, dürfen die Einkünfte Studierender (inkl. des Zuschussanteils des BAföG) EUR 7.680,- im Jahr nicht überschreiten. Weitere Auskünfte erteilt die Familienkasse der Agentur für Arbeit.
 
Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 02.10.2009
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