Studienbewerbervisum
Die deutsche Auslandsvertretung prüft dann, ob der / die Studienbewerber/in im Besitz eines anerkannten Sekundarabschlusses, eines anerkannten und ausreichend gültigen Passes oder Passersatzes ist und ob monatlich ausreichende finanzielle Mittel, die sich am BAföG-Höchstsatz (zur Zeit ca. 500,- EURO) (Finanzierungsnachweis) orientieren, zur Verfügung stehen. Auch in diesem Fall wird bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erteilung des Sichtvermerks angefordert. Auch hier gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen und 2 Arbeitstagen widersprochen wird.
Der Sichtvermerk wird mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten erteilt. Kommt es innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu einer Zulassung oder wird keine Bescheinigung über einen studienvorbereitenden Deutschkurs in der Bundesrepublik vorgelegt, kann die Aufenthaltsgenehmigung zunächst kurzfristig verlängert werden.
Nach Vorlage der Zulassung erhält der / die Antragsteller/in für die Dauer des Studiums jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Eine Wiederausreise zwischen Studienorientierung, Sprachkurs und Studienaufnahme ist nicht erforderlich.
Das Risiko, dass eine Hochschulzulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erreicht werden kann und dass der / die Studienbewerber/in zurückreisen muss, trägt der / die Studienbewerber/in selbst!
Wenn Sie bereits bei der Universität Mainz einen Antrag auf Zulassung gestellt und die Bewerberbestätigung erhalten haben, kann die Bewerberbestätigung bei der Beantragung des Studienbewerbervisums hilfreich sein.