Studienvisum

Die Einreise zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland bedarf in der Regel der Aufenthaltsgenehmigung in der Form des so genannten Sichtvermerks oder Visums.

Sie können als Studienbewerber/in dieses Visum beantragen, wenn Sie von einer deutschen Hochschule einen Zulassungsbescheid für das Fachstudium erhalten haben.

Der Sichtvermerk wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung – Botschaft, Konsulat – beantragt. Die Auslandsvertretung überprüft die Finanzen und holt die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ein.

Liegen der deutschen Auslandsvertretung innerhalb von 3 Wochen und 2 Arbeitstagen keine Einwände der Ausländerbehörde vor – d.h. die Ausländerbehörde ist nicht dagegen –, gilt die Zustimmung als erteilt, der Sichtvermerk kann ausgestellt werden. Der Sichtvermerk hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.

Eine Aufenthaltsgenehmigung für Studienzwecke gilt grundsätzlich nur für diesen Zweck und berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit (Arbeit) nach Abschluss des Studiums kann grundsätzlich nicht ausgeübt werden.

Ein Verstoß gegen die Auflagen – das sind besondere Verpflichtungen – und Bedingungen der Aufenthaltsgenehmigung kann die Ausweisung zur Folge haben, d.h. Sie müssen die Bundesrepublik Deutschland verlassen!

Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewährt und ist gebührenpflichtig. Sie kann erteilt bzw. verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • ein mindestens 15 Monate gültiger Reisepass bzw. eine Identity Card bei Angehörigen der Europäischen Union
  • eine aktuelle Studienbescheinigung mit Fach- und Semesterangabe oder der aktuelle Zulassungsbescheid in Kombination mit dem Nachweis der Krankenversicherung
  • einen Finanzierungsnachweis über 500,- Euro / Monat oder eine Stipendienbescheinigung eines öffentlichen Stipendiengebers.

Eine Verlängerung des Visums über die regelmäßige Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung muss rechtzeitig, d.h. vor Ablauf, beantragt werden; die Dauer der Gültigkeit ist im Pass vermerkt.

Der Wechsel des Studiengangs stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Innerhalb der ersten 3 Fachsemester ist ein solcher Wechsel möglich, danach nur noch, wenn erhebliche Teile des bereits absolvierten Studiums auf das beabsichtigte Studium angerechnet werden, Sie in einem höheren Fachsemester das Studium fortsetzen können und die zuständige Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt. Wird die Zustimmung nicht erteilt ist der Aufenthalt zu beenden und die erneute Einreise nach Deutschland aus dem Heimatland zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass das Bürgeramt der Stadt Mainz – Abteilung Ausländerangelegenheiten nur mit Terminvergabe arbeitet!

Sie müssen bitte beachten, dass die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden kann, wenn Sie keinen gültigen Pass mehr besitzen und wenn Sie Ihre Staatsangehörigkeit wechseln oder verlieren. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt (= endet), wenn Sie das Bundesgebiet aus einem Grund verlassen, der nicht nur vorübergehender Art ist.

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