Beurlaubung / Exmatrikulation für einen Auslandsaufenthalt
Beurlaubung
Abhängig davon, wie lange Sie Ihren Aufenthalt im Ausland planen, sollten Sie vor Ihrer Abreise mit dem Studierendensekretariat die Frage der Beurlaubung klären. Einen Vordruck, auf dem Ihr Institut den Zweck der Beurlaubung bestätigt, können Sie hier herunterladen.
Sie können sich bis zu einem halben Jahr beurlauben lassen. Gehen Sie länger als ein halbes Jahr ins Ausland, sollten Sie dem Studierendensekretariat eine Kontaktperson mit Korrespondenzadresse in Deutschland nennen, zu der Sie während Ihres Studiums in Ausland Kontakt halten, und dieser Person eine Vollmacht für Ihre Rückmeldung erteilen. Diese Vollmacht muss der Rückmeldung beiliegen.
Für die Zeit der Beurlaubung muss der Semesterbeitrag weitergezahlt werden; die Dauer Ihres Auslandsstudiums wird nicht auf die Anzahl Ihrer Fachsemester angerechnet, sondern nur auf die Summe der Hochschulsemester!
Eine Beurlaubung für die Dauer eines Auslandspraktikums ist möglich.
Exmatrikulation
Wenn Sie nicht nach der Rückkehr aus dem Ausland einen Hochschulwechsel planen, ist die Exmatrikulation in der Regel nicht zweckmäßig (Aufwand der Re-Immatrikulation, besonders bei zulassungsbeschränkten Studiengängen; evtl. Auswirkungen auf Kindergeldansprüche).
Erstattung des Semestertickets
Falls Sie ein komplettes Semester, d.h. sechs Monate, im Ausland verbringen, können Sie sich von den Sozialbeiträgen den Anteil für das Semesterticket vom AStA zurückerstatten lassen.