Deutsche Staatsbürger/innen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.07.1913, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2010 I 1864:
§ 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zusatzinformation:
Es spielt keine Rolle, ob Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen und wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.