Studium für beruflich qualifizierte Personen ohne Abitur

Sie verfügen nicht über ein Abitur, aber über eine berufliche Qualifikation.

Je nachdem, welche Voraussetzungen Sie mitbringen, gibt es unterschiedliche Arten der Hochschulzugangsberechtigungen, die Sie beantragen können.

Wichtig: Mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wird nur geregelt, dass Sie an der Universität studieren dürfen. Damit ist noch keine Studienplatzzusage für zulassungsbeschränkte Studiengänge verbunden. 

Eine Übersicht der Studienmöglichkeiten für beruflich Qualifizierte in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier: www.studieren-ohne-abitur.de

Unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung

Eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung können Sie beantragen, wenn:  
  1. Sie eine mindestens mit dem Gesamtnotendurchschnitt 2,5 berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und
  2. eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung mit mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung nachweisen können und
  3. hinreichende inhaltliche Zusammenhänge zwischen Berufsausbildung und dem gewünschten Studiengang bestehen.

Der Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studiengang bezieht sich beim Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang auf das Kernfach und beim Lehramtsstudiengang auf eine der gewählten Fachwissenschaften.
Der gewünschte Studiengang muss somit eine eindeutige inhaltliche Nähe zur beruflichen Ausbildung aufweisen. Die Wahl eines Studienganges nur aus Gründen der persönlichen Neigung ist nicht vorgesehen.

Die fachgebundene Studienberechtigung kann für alle Fächer - ausgenommen sind Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen und das Fach Katholische Theologie - beantragt werden.

Um eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule zu erwerben, genügt es, wenn Sie die Bedingung 1. und 2. erfüllen.

Die Einzelheiten regelt die "Landesverordnung über die unmittebare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen".

Unmittelbare (allgemeine) Hochschulzugangsberechtigung

Wenn Sie eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation nachweisen können, können Sie eine unmittelbare (allgemeine) Hochschulzugangsberechtigung beantragen.

Sie sind demnach zum Studium aller Fachrichtungen an einer rheinland-pfälzischen Universität (oder Fachhochschule) berechtigt.


Eine meisteräquivalente Fortbildung muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen und als Voraussetzung eine abgeschlossene (staatlich anerkannte) Berufsausbildung erfordern.

Folgende berufliche Fortbildungsabschlüsse sind über die Landesverordnung bereits als meisteräquivalent anerkannt (d.h. hier ist der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Unterrichtsstunden nicht erforderlich):

  • Fachwirt/in der verschiedenen Fachrichtungen
  • Fachkauffrau/mann der versch. Fachrichtungen
  • (Geprüfte/r) Bilanzbuchhalter/in
  • (Geprüfte/r) Betriebswirt/in
  • (Geprüfte/r) technische/r Betriebswirt/in
  • (Geprüfte/r) strategische IT-Professionals
  • (Geprüfte/r) operative IT-Professionals
  • (Geprüfte/r) Berufspädagog/in
  • (Geprüfte/r) Aus- und Weiterbildungspädagog/in
  • (Geprüfte/r) Handelsassisten/in
  • (Geprüfte/r) Abwassermeister/in
  • Betriebswirt/in im Handwerk
  • Kaufmännische/r Betriebsassisten/in
  • Steuerfachassisten/in
  • staatlich geprüfte/r Betriebsfachwirt/in
  • Meister/in der städtischen Hauswirtschaft
  • Geprüfte/r Fachhauswirtschafter/in
  • Technische/r Betriebswirt/in
  • Fachweiterbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe (z.B. Intensivpflege, Operationsdienst, Anästhesie, psychiatrische Krankenpflege, Innere Medizin, Geriatrie, Onkologie, Endoskopie, Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrer/in für Gesundheitsfachberufe)
  • Betriebswirt/in (VWA) ggf. mit Schwerpunktfach
  • Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA) ggf. mit Schwerpunktfach
  • Informatik-Betriebswirt/in (VWA) ggf. mit Schwerpunktfach
  • Personen, die die Zweite Prüfung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (TVöD) absolviert haben
  • AOK-Betriebswirt/in  

Laut "Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen" weisen Sie ebenfalls einen meisteräquivalenten Abschluss nach, wenn Sie über einen Abschluss einer Fachschule (entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 i.d.F. vom 03. März 2010) verfügen.

Hierzu gehören Fachschulen aus folgenden Fachbereichen mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen:

  • Fachbereich Agrarwirtschaft:
    Berufsbezeichnungen: Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/in, Staatlich geprüfter Wirtschafter/in
  • Fachbereich Gestaltung:
    Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfter Gestalter/in
  • Fachbereich Technik:
    Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfter Techniker/in 
  • Fachbereich Wirtschaft:
    Berufsbezeichnung: Staatlich geprüfter Betriebswirt/in, staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/in 
  • Fachbereich Sozialwesen:
    Berufsbezeichnung: Staatlich anerkannter Erzieher/in, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/in, staatlich anerkannter Heilpädagoge/in  

Eine vollständige Auflistung der Fachbereiche und der entsprechenden Berufsbezeichnungen finden Sie in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen.  

Wechsel

Da die fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung nur für das Studium innerhalb eines engen Fächerspektrums gilt, ist ein Fachwechsel in der Regel nicht möglich. Ob der Wechsel an die Universität eines anderen Bundeslandes möglich ist, erfragen Sie bitte direkt bei der jeweiligen Hochschule.  
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