Bonusguthaben/-zeiten
Frist
Der Antrag soll zeitnah zum Grund des Antrages spätestens aber bis zum Ablauf des Folgesemesters vorgelegt werden, für das ein Bonusguthaben beantragt wird (Ausschlussfrist). Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn für das beantragte Semester keine Beurlaubung erfolgt und wenn das Studienkonto noch ausreichend Studienguthaben für eine Regelabbuchung aufweist bzw. Leistungspunkte zur Verfügung stehen.
1. zur Förderung besonders qualifizierter Studierender
Mindestvoraussetzungen:- Erfolgreiches Absolvieren von mindestens der Hälfte der Regelstudienzeit
- Vorliegen eines grundsätzlich zügigen ordnungsgemäßen Studiums (Erwerb der vorgesehen Studiennachweise bzw. Leistungspunkte in geringerer als der vorgesehenen Studienzeit)
- Weit überdurchschnittliche Leistungen in einer Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. den damit vergleichbaren prüfungsrelevanten Studienleistungen
- Übereinstimmende Förderungsempfehlung in zwei Fachgutachten von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung:
- Vom zuständigen Fachbereich oder Prüfungsamt bestätigte Nachweise für das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B1).
- Zwei Fachgutachten von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern
Die Entscheidung über Bonusguthaben für die Förderung besonders qualifizierter Studierender wird von einer Kommission getroffen. Sie müssen deswegen mit einer längeren Bearbeitungszeit Ihres Antrags rechnen.
2. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 BAföG
Für welche Kinder können Bonusguthaben geltend gemacht werden?- eigenes Kind
- Pflegekind (Pflegekinder sind Personen, mit denen die Antragstellerin/ der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern sie/er sie in ihren/seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und sie/er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre/seine Kosten unterhält)
- in den eigenen Haushalt aufgenommenes Kind der Ehegattin/des Ehegatten
- in den eigenen Haushalt aufgenommener Enkel
Maximaler Umfang von Bonusguthaben und Beurlaubung
Abhängig vom Alter des Kindes zu dem Zeitpunkt, für den das Bonusguthaben gewährt werden soll, werden pro Kind für maximal 3 Semester Bonusguthaben in folgendem Umfang gewährt:
- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres: bis zu 100% Regelabbuchung
- bis Vollendung des 10. Lebensjahres: bis zu 50% Regelabbuchung
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil an der Regelabbuchung (< 50%) möglich.
Für Pflege- und Erziehungszeiten, für die kein Bonusguthaben gewährt werden kann, ist eine Beurlaubung möglich. Die Gesamtzeit von Beurlaubung und bonusguthabenrelevanten Zeiten darf insgesamt 6 Semester pro Kind nicht überschreiten.
Falls während der Zeit einer Beurlaubung oder einer Zeit, für die Bonusguthaben beantragt und gewährt worden sind, ein weiteres Kind geboren oder angenommen wird, kann keine Addition von Beurlaubungszeiten und Bonusguthaben erfolgen. Mehrlinge werden bei der Gewährung von Bonusguthaben und Beurlaubungszeiten grundsätzlich gewertet wie ein einzelnes Kind.
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung:
- Geburtsurkunde (Kopie)
- Eidesstattliche Erklärungen zum Kindschaftsverhältnis und zu bereits beantragten oder gewährten Bonusguthaben (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben)
- Für den Fall, dass ein(e) weitere(r) Erziehungsberechtigte(r) ebenfalls ein Bonusguthaben beantragt hat oder beantragen wird: Eine Erklärung, wie die Bonusguthaben aufgeteilt werden sollen (Bitte verwenden Sie dafür ebenfalls die Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B2)
- Wenn Sie Bonusguthaben für ein Kind zwischen dem 11. Lebensjahr und der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragen: Eine Darstellung des Aufwands für die Pflege und Erziehung des Kindes in Ihrem Einzelfall.
3. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin/ gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke
Voraussetzungen- Ordnungsgemäße Bestellung in eine der unten aufgeführten Funktionen. Für ehrenamtliches Engagement, für das Sie nicht in das entsprechende Organ gewählt worden sind, können keine Bonusguthaben gewährt werden.
- Sofern Ersatzmitglieder bzw. Koreferenten bestellt sind, können diese ebenfalls Bonusguthaben im Rahmen des nachgewiesenen Aufwands beantragen
Maximaler Umfang der Bonusguthaben
Bei nachgewiesener Bestellung werden Bonusguthaben in folgendem Umfang gewährt:
Für die Tätigkeit als
- AStA-Vorsitzende/r, Finanzreferent/in des AStA, ZeFaR-Vorstand: bis zu 75% einer Regelabbuchung
- AStA-Referent/in, ZeFaR-Referent/in, StuPa-Präsidium: bis zu 50% einer Regelabbuchung
- Mitglied im Senat, StuPa, Hochschulrat, Fachbereichsrat (sowie als Mitglied im ständigen Ausschuss eines Fachbereichsrates), Verwaltungsrat (Studierendenwerk), in Senatsausschüssen mit mind. 4 Sitzungen pro Semester: bis zu 25% einer Regelabbuchung
- Mitglied in Senatsausschüssen mit weniger als 4 Sitzungen pro Semester, Fachschaften, Wohnheimparlament, Heimvertretung, sofern diese als Organe der Studierendenschaft geregelt: bis zu 12,5% einer Regelabbuchung.
Wenn Sie in einem Semester in mehr als einer Funktion tätig waren, können Sie mehrere Anträge stellen. Kumulierungen sind bis zu 100% der Regelabbuchung möglich. Eine zeitliche Limitierung bei der Gewährung von Bonusguthaben ist nicht vorgesehen.
Sofern die Amtszeit in einem laufenden Semester beginnt und in einem laufenden Semester endet, wird das gewährte Bonusguthaben nicht zwischen den Semestern aufgeteilt. Stattdessen wird ein vollständiges Bonusguthaben für das Semester gewährt, in dem die Amtszeit beginnt und kein Bonusguthaben mehr für das Semester, in dem die Amtszeit endet.
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung
- Bestätigung der geschäftsführenden Leitung des zuständigen Organs, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks mit Angaben über die ordnungsgemäße Bestellung und die Amtszeit. Bei Gremien muss auch der durchschnittliche Arbeitsaufwand pro Semester (Anzahl der Sitzungen pro Semester) angegeben werden (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B3).
4. für die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
VoraussetzungWahrnehmung des Amts der oder des Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Dies setzt eine Wahl oder Benennung voraus.
Maximaler Umfang der Bonusguthaben
Es werden Bonusguthaben bis zu 50% einer Regelabbuchung gewährt. Eine zeitliche Limitierung bei der Gewährung von Bonusguthaben ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung
Bestätigung der zuständigen Einrichtung über die ordnungsgemäße Bestellung mit Angabe der Amtszeit (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B4).
5. bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung
VoraussetzungenLänger anhaltende oder chronische Erkrankung bzw. länger anhaltende oder dauerhafte Behinderung, welche die Studierfähigkeit oder die Prüfungsfähigkeit einschränkt (Die Feststellung einer Behinderung richtet sich im Grundsatz nach § 2 Abs. 1 SGB IX).
Maximaler Umfang der Bonusguthaben
Bonusguthaben werden gewährt bezogen auf den Einzelfall entsprechend der glaubhaft gemachten Einschränkung Hierbei gilt insbesondere:
- Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 100% einer Regelabbuchung wird gewährt, wenn die Behinderung oder schwere Erkrankung über mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit eines Semesters besteht bzw. bestanden hat und insgesamt keine Leistungsnachweise erworben werden können bzw. erworben werden konnten. Bei einem geringeren Erkrankungszeitraum können im Einzelfall ebenfalls bis zu 100% einer Regelabbuchung gewährt werden, sofern der zuständige Fachbereich bestätigt, dass auf Grund der Erkrankung keinerlei Möglichkeit zum Erwerb von Studiennachweisen während des betreffenden Semesters besteht.
- Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 33% einer Regelabbuchung wird gewährt, sofern eine Studierunfähigkeit auf Grund einer schweren Erkrankung über mindestens 4 zusammenhängenden Wochen während der Vorlesungszeit nachgewiesen ist, dennoch aber sonstige Studiennachweise erworben werden können bzw. erworben werden konnten.
- Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 100% einer Regelabbuchung wird gewährt bei nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit auf Grund einer akuten Erkrankung, sofern die Hinderung an der Prüfung zur Folge hat, dass das Studium in dem darauf folgenden Semester nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, da das Erbringen der Prüfungsleistung Voraussetzung für das weitere Studium darstellt und auch sonst keine anderen Studienleistungen erbracht werden können. Das Gleiche gilt, wenn sich auf Grund der akut aufgetretenen Prüfungsunfähigkeit der Studienabschluss um mindestens 1 Semester verzögert.
Anträge müssen semesterweise neu gestellt werden (ausgenommen: Anträge im Rahmen der Statusfeststellung und Anträge von Studierenden, bei denen aufgrund der Schwere der Behinderung auf absehbare Zeit keine Besserung zu erwarten ist).
Bonusguthabenanträge im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen vollständigen Hinderung am Studium können nur für jeweils 1 Semester und über insgesamt maximal 4 Semester gestellt werden, andernfalls wird ein Dauerleiden unterstellt.
In Wiederholungsfällen schwerer Erkrankungen wird die Genehmigung von Bonusguthaben mit der Auflage verbunden, dass die grundsätzliche Studierfähigkeit nachgewiesen wird (Vorlage von mindestens 1 Studiennachweis bzw. Absolvieren von Prüfungsleistungen). Außerdem ist ein Amtsärztliches Gutachten erforderlich, das auch eine Aussage hinsichtlich der grundsätzlichen Studierfähigkeit beinhaltet.
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung
- Fachärztliches oder Ärztliches Attest mit Angaben über Schwere und zeitlicher Dauer der Behinderung oder Erkrankung und mit Angaben darüber, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Studierfähigkeit eingeschränkt ist oder war bzw. in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine bloße Krankschreibung reicht nicht aus! (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben)
- Wenn Sie den Antrag im Nachhinein im Rahmen der Statusfeststellung stellen: Bestätigung des Fachbereichs, dass und inwieweit Sie auf Grund der geltend gemachten Behinderung oder schweren Erkrankung an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert waren (Bitte verwenden Sie dafür ebenfalls die entsprechende Anlage – Anlage B5).
6. für Studierende in konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen, deren Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung über 200 SWS hinausgehen
VoraussetzungenDie Tatsache eines über 200 SWS hinausgehenden Studienumfangs in einem konsekutiven Studiengang allein begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung eines Bonusguthaben, da das Studienkontenmodell mit seinem System von fester Regelstudienzeit (10 Semester), festem Generalkonto (200 SWS) und daraus resultierend fester Regelabbuchung (11 SWS/Sem.) zu einem pauschalen Verbrauch des Studienguthabens führt, der unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Einzelfall ist. Daher werden prinzipiell Bonusguthaben für konsekutive Studiengänge nur dann gewährt, wenn der über 200 SWS hinausgehende Studienumfang nachgewiesenermaßen regelmäßig eine erhebliche Studienzeitverlängerung zur Folge hat. Eine regelmäßige, erhebliche Studienzeitverlängerung liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiengangs die Regelstudienzeit um mehr als das 1,75fache überschreiten. Hierbei ist das Mittel aus mindestens 4 Absolventenjahrgängen zu berechnen.
Maximaler Umfang der Bonusguthaben
Im Nachweisfall werden Bonusguthaben in Höhe der jeweiligen Regelabbuchungen gewährt, wie die Regelstudienzeit überschritten wird.
Erforderliche Nachweise
Die folgenden Nachweise sind vollständig durch den Antragsteller zu erbringen:
- Satzungen der belegten konsekutiven Studiengänge, aus denen hervorgeht, dass das Studienvolumen von 200 SWS an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen überschritten wird
- Bestätigung des Fachbereichs oder der entsprechend zuständigen Einrichtung, über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B6).
7. für die tatsächliche Betreuung von nahen Angehörigen
die gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind oder für die tatsächliche Betreuung im Ausland wohnender naher Verwandter, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung eine vergleichbare Betreuungsbedürftigkeit nachgewiesen wird.Voraussetzungen
- Die tatsächliche Betreuung naher Angehöriger. Als „nahe Angehörige“ im Sinne dieser Regelung gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner gemäß dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Kinder
- an Kindes Statt angenommene Personen (Adoptivkinder, Pflegekinder). - Einstufung der/ des Angehörigen in mindestens die Pflegestufe II bzw. vergleichbare nachgewiesene Betreuungsbedürftigkeit im Ausland wohnender naher Angehöriger
Maximaler Umfang der Bonusguthaben
- Pflegestufe III: bis zu 100% einer Regelabbuchung bei alleiniger Betreuung, ansonsten anteilig gemäß nachgewiesenem Anteil an der Betreuung
- Pflegestufe II: in der Regel bis zu 50% einer Regelabbuchung bei alleiniger Betreuung, ansonsten anteilig gemäß nachgewiesenem Anteil an der Betreuung.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im nachgewiesenen Einzelfall auch im Falle der Pflegestufe II ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 100% gewährt werden. Bonusguthaben für die Betreuung von Angehörigen können grundsätzlich im zeitlichen Gesamtumfang von maximal 2 Jahren gewährt werden. Bei darüber hinaus gehenden Anträgen muss ein aktives Studium nachgewiesen werden (mind. 1 Studiennachweis pro Semester bzw. Absolvieren der vorgesehenen Prüfungen bzw. Erwerb der entsprechenden Leistungspunkte).
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung
- Pflegefall-Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einer anderen hierzu berechtigten Einrichtung bzw. vergleichbarer Nachweis der Betreuungsbedürftigkeit von im Ausland wohnenden nahen Verwandten
- Eidesstattliche Erklärung, dass die Pflege tatsächlich übernommen wird und wer alles an der Pflege beteiligt ist (Bitte verwenden Sie dafür die entsprechende Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben).
- Nachweise zum Anteil an der Betreuung, wenn Sie die Betreuung nicht alleine übernehmen (Bitte nutzen Sie dafür ebenfalls die Anlage zum Antrag auf Bonusguthaben – Anlage B7).
- Ggf. eine Begründung und entsprechende Nachweise, um bei der Einstufung der/des Angehörigen in Pflegestufe II einen höheren Umfang an Bonusguthaben gewährt zu bekommen.
Für Informationen zu den Unterlagen, welche Sie für die Antragstellung benötigen, klicken Sie bitte auf den entsprechenden oben aufgeführten Grund für Ihren Antrag.
Wichtig: der Antrag auf Bonusguthaben/-zeiten kann nur für ein Semester, nicht für mehrere Semester zugleich gestellt werden (Ausnahmen gelten nur für bestimmte Anträge bei studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung). Liegen gleichzeitig mehrere Gründe für die Gewährung von Bonusguthaben/-zeiten in einem Semester vor, können Sie auch mehrere Anträge zugleich für das betreffende Semester stellen. Bonusguthaben/zeiten werden anteilig gewährt, je nach Grund z.B. für 25%, 50% oder 100% einer Regelabbuchung pro Semester. Wenn Ihnen mehrere Gründe für Bonusguthaben/-zeiten zugleich anerkannt werden, können Sie diese bis zu einem Höchstsatz von 100% der Regelabbuchung in einem Semester kumulieren.