FAQ

Wann habe ich Anspruch auf BAföG?

Ein Anspruch setzt voraus, dass ich an der Universität Mainz immatrikuliert bin. Außerdem müssen die persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Alter) vorliegen.  

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer/innen. Wer rechtlich eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und bereits gesellschaftlich integriert ist, könnte zum Kreis der Förderungsberechtigten gehören. Dies sind unter anderem Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.  

Wo stelle ich den Antrag?

Der BAföG Antrag ist bei der Förderungsabteilung (FA) der Johannes Gutenberg – Universität Mainz, Forum 6 einzureichen, es können die Briefkästen am Eingang bzw. im 1. OG genutzt werden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder im Internet unter www.bafög.de.

 

Wer ist mein Ansprechpartner?

Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich an unser Servicecenter im 1. OG, Raum 650, Forum Universitatis 6.

Für weitergehende Fragen zu Ihrem Antrag steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter für ein individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Sprechzeiten können Sie den Aushängen entnehmen.

 

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Bei der ersten Antragstellung für BAföG ist neben dem Formblatt 1 zusätzlich die Anlage 1 zum schulischen und beruflichen Werdegang auszufüllen. Darüber hinaus sind insbesondere Formblatt 3 und die Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 BAföG bzw. Formblatt 2 erforderlich. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden, eine abschließende Bearbeitung ist jedoch erst möglich, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig - am besten zwei Monate vorher - zu stellen.

Bei der erstmaligen Antragstellung ist ein sog. Erstantrag zu stellen, für die nachfolgenden Zeiträume ein Wiederholungs- bzw. Folgeantrag.

Eine Checkliste für den Erstantrag bzw. für den Folgeantrag können Sie hier ausdrucken.

 

Wie hoch ist das BAföG?

Der aktuelle Höchstbedarf beim BAföG beläuft sich auf 670 Euro. Der Grundbedarf beträgt 373 €; die Wohnpauschale für Studierende, die bei den Eltern wohnen 49 € und für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen 224 €. Studierende, die nicht familienversichert sind, können zudem einen Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten (62 € und 11 €).  

Wie lange werde ich gefördert?

Der Bescheid ergeht in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Förderungsdauer hängt von der Regelstudienzeit ab.  

Wie lange wird BAföG insgesamt gewährt?

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung geleistet - auch für die vorlesungsfreie Zeit. Dabei richtet sich die maximale Dauer der Förderung nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. Prüfungs-ordnung festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die Förderungshöchstdauer unabhängig davon besteht, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit eine Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne Förderung studiert, wird anschließend nicht länger gefördert.

Ausnahmeweise kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung verlängert.

Die Überschreitung muss gesondert unter Angabe der Gründe und Nachweise beantragt werden. In diesem Fall ist neben einem Wiederholungsantrag auch ein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer (bitte ausdrucken und vollständig ausfüllen) zu stellen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht vor, besteht die Möglichkeit der sog. Hilfe zum Studienabschluss. Diese kann als Volldarlehen für maximal 12 Monate gewährt werden.

 

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Das Erststudium ist grundsätzlich förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut.

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis Ende des 2. Fachsemesters wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit weiter gefördert. In allen anderen Fällen ist Voraussetzung, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und bis zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt.

Ab dem 4. Fachsemester wird ein anderes Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund notwendig war.

 

Wann werde ich elternunabhängig gefördert?

Nach § 11 Abs. 2a BAföG bleibt Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn die betreffenden Auszubildenden und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln.

Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern - seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer - im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten.

Nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Einkommen der Eltern dann außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. In den Jahren der Erwerbstätigkeit muss der Studierende in der Lage gewesen sein, sich hieraus selbst zu unterhalten.

 

Habe ich einen BAföG-Anspruch während eines Urlaubssemesters?

Nein.  

Was ist mit BAföG bei Auslandsstudium?

Für Förderungen im Ausland sind die Auslandsämter zuständig, Informationen hierzu können unter www.bafög.de eingeholt werden.

 

Welches Einkommen ist für die Berechnung maßgeblich?

Für die Ermittlung der tatsächlichen BAföG Leistung ist das Einkommen des Antragstellers während des Förderungszeitraums maßgeblich. Hierzu muss bei der Antragstellung eine Prognose über das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum im Formblatt 1 angegeben werden. Bei Einkommen aus einem Nebenjob, wird nach Abzug von Werbungskosten- und Sozialpauschale ein Freibetrag von 255 € gewährt. Insgesamt können bis zu 400 € im Monat verdient werden, ohne dass dies auf das BAföG angerechnet wird.

Daneben sind auch das Einkommen des Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartners sowie der Eltern zu berücksichtigen. Hier sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres maßgebend (d. h. bei Antragstellung in 2012 sind die Einkommensteuerbescheide von 2010 vorzulegen).

Zu beachten ist, dass nach dem BAföG nur die Summe der positiven Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1
und 2 Einkommensteuergesetztes berücksichtigt werden (es findet keine Verrechnung mit negativen Einkünften statt).

 

Welches Vermögen wird beim BAföG angerechnet?

Nur das Vermögen (Sparguthaben, Forderungen, Immobilien, Wert des PKW usw.) des Studierenden, das im Zeitpunkt der Antragstellung über den Freibetrag von zurzeit 5.200 € hinausgeht, wird bei der BAföG Berechnung angerechnet. Es muss auf korrekte Angaben im Formularblatt 1 geachtet werden, da bei Falschangaben in jedem Fall mit einer Anzeige wegen Betruges zu rechnen ist.  

Was passiert, wenn ich meinen Mitteilungspflichten nicht nachkomme?

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.  

Gibt es für die Zeit zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang Förderung?

Bachelor- und Masterstudiengang sind grundsätzlich zwei eigenständige Ausbildungsabschnitte.

Die Bachelorausbildung und damit die Förderungsmöglichkeit für diese enden mit dem Bestehen der Bachelorprüfung; hierfür ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

Der Masterstudiengang kann erst ab dem Monat gefördert werden, in dem die entsprechenden Lehrveranstaltungen beginnen, vorausgesetzt, der Nachweis der bestandenen Bachelorprüfung ist zu diesem Zeitpunkt erbracht. Wird die Bachelorprüfung erst während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, kann der Masterstudiengang auch erst ab diesem späteren Zeitpunkt gefördert werden. Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

BEACHTE:
Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (hier: Bestehen der Bachelorprüfung) und dem Beginn eines anderen (hier: Monat, in dem die Lehrveranstaltungen des Masterstudienganges beginnen) nur ein Monat, so gilt die Ausbildung als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen, vorausgesetzt, dass in dem Zwischenmonat bereits ein BAföG-Antrag (hier: für den Masterstudiengang) gestellt war.

 

Kann ein Masterstudiengang gefördert werden?

Für einen Masterstudiengang wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen liegt bei 35 Jahren.

ACHTUNG:

Für einen Fachrichtungswechsel während eines Masterstudienganges muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, damit eine andere Ausbildung gefördert werden kann.

 

Was ist mit der GEZ?

BAföG Empfänger, die nicht bei den Eltern leben, können sich durch Vorlage des BAföG Bescheides von der GEZ befreien lassen.  

Wie erfolgt die Rückzahlung des BAföG Darlehen?

Das BAföG wird zur Hälfte als Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss gewährt. Nur der Darlehensanteil ist zurückzuzahlen. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Nähere Informationen entnehmen Sie der Homepage des BVA www.bundesverwaltungsamt.de.

 

Welche Möglichkeiten der Studienfinanzierung gibt es außer BAföG?

Als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung kommt der sog. Bildungskredit in Betracht. Einkommen und Vermögen der Studierenden oder ihrer Eltern spielen keine Rolle.

Nähere Informationen können unter www.bildungskredit.de eingesehen werden.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Finanzierung über Studienkredite. Eine erste Information kann unter www.studienkredit.de erfolgen.

Über die zahlreichen Stipendien informiert unsere Hochschule auf ihrer Homepage.

 
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