Förderungsstipendium - Stipendienstiftung Rheinland-Pfalz
Förderungsstipendien werden nur in Zusammenhang mit eigenen laufenden wissenschaftlichen/künstlerischen Arbeiten als Förderungsmittel vergeben (Magisterarbeit, Staatsexamensarbeit, Diplomarbeit, Doktorarbeit, selbständige wissenschaftliche Arbeit in einem Forschungsprojekt). Bei der Auswahl der Förderungsstipendiaten ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Förderungsstipendiums besteht nicht. Studierende aus Entwicklungsländern (ausgenommen Doktoranden mit Studienabschluss) unterschreiben bei der Antragsabgabe im Dekanat eine Erklärung, dass sie im Falle einer Förderung das Stipendium in der Erwartung erhalten nach Abschluss ihres Studiums in ihr Heimatland zurückzukehren.
1. Förderungszeitraum und Förderungsbetrag
Förderungsstipendien werden für höchstens sechs Monate bewilligt. Stipendiaten mit Hochschulabschluss erhalten monatlich 370,-- Euro, ohne Hochschulabschluss 340,-- Euro. Das Stipendium kann nur in besonders begründeten Fällen verlängert werden.Der Förderungszeitraum beginnt regelmäßig zum 1.4., 1.7. und 1.11. eines Jahres.
Mit der Gewährung eines Förderungsstipendiums dürfen keine Dienstleistungen verbunden sein.
2. Wissenschaftliche/ künstlerische Qualifikation
Die wissenschaftliche/künstlerische Qualifikation ist durch zwei ausführliche Gutachten von Hochschullehrern (1. Gutachten vom betreuenden Professor und 2. Gutachten durch einen weiteren Professor) zu bestätigen. Zusätzlich ist die Benotung für die erbrachten Studienleistungen anzugeben. Zeugnisse von Vor- oder Zwischenprüfungen sowie gegebenenfalls von Abschlussprüfungen sind vorzulegen. Ein Anschreiben, ein einseitiges Exposé und ein vollständiger Bildungsgang sind einzureichen.3. Bezahlte Tätigkeiten
Es ist zu berücksichtigen, dass Förderungsstipendien neben Stipendien der Deutschen Studienstiftung (dies gilt nicht für das Büchergeld), der Dr. G. Scheuing-Stiftung und der Graduiertenförderung nicht möglich sind.Da das Förderungsstipendium voll auf BAföG-Leistungen angerechnet wird, sollten sich Bezieher dieser Leistungen frühzeitig vom BAföG-Amt der Universität beraten lassen, ob gegebenenfalls für die Dauer der Stipendiengewährung ein Verzicht auf BAföG-Leistungen zu empfehlen ist.
Werden sonstige bezahlte Tätigkeiten ausgeübt, sind diese anzugeben. Die Fachbereiche werden darauf hingewiesen, dass, sofern nur für einen Förderungswürdigen ein Betrag zur Verfügung steht, bei zwei gleichwertigen Kandidaten der berücksichtigt werden soll, der keine vergütete Tätigkeit ausübt. Die Prioritäten legt die jeweilige Kommission des Fachbereiches fest.
4. Eigene wissenschaftliche/ künstlerische Arbeiten
Das Thema der eigenen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Arbeit ist anzugeben. Dem Antrag sind zwei Gutachten von Hochschullehrern beizufügen (siehe unter 2.)5. Befürwortung des Antrags
Die Befürwortung des Antrages soll durch eine Kommission des Fachbereiches erfolgen. Die Kommission legt Prioritäten und die Reihenfolge der Stipendiaten fest und begründet diese. Der Senatsausschuss für die Vergabe von Förderungsstipendien kann von der Prioritätenliste des Fachbereiches abweichen.
Es ist zu berücksichtigen, dass jede gute wissenschaftliche/künstlerische Leistung förderungswürdig ist.