Newsletter 01/2008
1. Fachwechsel/Übergangsregelungen ab Sommersemester 2008
Eine Woche vor Weihnachten wurden alle eingeschriebenen Studierenden per Rundmail über die geplanten Regelungen zum Fachwechsel nach der Bachelor/Master-Umstellung informiert. Zeitgleich wurden die geplanten Regelungen auch via Internet publiziert, Sie finden diese Informationen unter www.uni-mainz.de/studium/19426.php.2. Informationen zum Studienangebot ab Wintersemester 2008/09
Auch wenn die Mehrzahl der geplanten Studiengänge das Akkreditierungsverfahren noch nicht komplett durchlaufen hat, möchten wir Studieninteressierten Informationen über die geplanten Bachelor/Master-Studiengänge ab dem Wintersemester 2008/09 geben. Wir haben daher den aktuellen Planungsstand auf den folgenden Seiten dargestellt: www.uni-mainz.de/studium/20144.php (ehemalige Magister- und Diplomstudiengänge) bzw. www.uni-mainz.de/studium/20146.php(Lehramtsstudiengänge). Diese Seiten werden von uns jeweils zeitnah aktualisiert.3. Auslegung des §67 Hochschulgesetz
Nach vielfachen Anfragen seitens Studierender, die einen "Quereinstieg" in ein zulassungsbeschränktes Fach versuchen, indem sie an Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis in Fächern teilnehmen, für die sie nicht eingeschrieben sind, haben wir mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur um eine rechtsverbindliche Auslegung des §67 Hochschulgesetz (www.uni-mainz.de/studlehr/ordnungen/HochSchG_5_8_03.pdf) geklärt. Die Stellungnahme der Zuständigen aus dem Bereich Hochschulrecht lautet wie folgt:"...ist für das Absolvieren von Prüfungen bzw. den Erwerb von Leistungsnachweisen zwingend die Einschreibung Voraussetzung, und zwar selbstverständlich die Einschreibung in den betreffenden Studiengang. Diese Einschränkung erfolgte im Zusammenhang mit der Einführung der Studienkonten, um eine Umgehung der fälligen Abbuchungen zu verhindern. § 67 Abs. 1 Satz 4 HochSchG gestattet hingegen lediglich den Besuch von Lehrveranstaltungen."
Es ist demgemäß nicht mehr möglich, dass nicht in dem betreffenden Studiengang ordnungsgemäß eingeschriebene Studierende für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen einen Leistungnachweis erhalten. Hiervon ausgenommen sind selbstverständlich Studierende, die im Rahmen gültiger Prüfungsordnungen Wahlpflichtlehrveranstaltungen in anderen Studiengängen erfolgreich absolvieren müssen (z.B. Chemie für Physiker, Theologie im Rahmen des Wirtschaftspädagogik-Studiums etc.). Wir bitten Sie, Studierende und – nach Möglichkeit auch – Lehrende auf diese gesetzliche Vorgabe aufmerksam zu machen. Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der Einführung des neuen Integrierten Studien- und Prüfungsverwaltungssystems eine automatische Überprüfung der Teilnahmeberechtigung im Sinne von § 67 HochSchG erfolgen wird.
4. Rückanerkennung von aus deutschen Graden gewandelten ausländischen Bildungsabschlüssen
(Information der Abteilung Internationales - Incoming, Rückfragen bitte an Frau Elke Mohr, )In der letzten Zeit tauchen vermehrt Fragen auf, wie zu verfahren ist, wenn ein deutsches Zeugnis durch eine ausländische Stelle anerkannt und mit einem bestimmten akademischen Grad gleichgesetzt wurde und nun in Mainz der ausländische Grad zur Anerkennung vorgelegt wird.
In diesen Fällen wird nicht aufgrund des ausländischen sondern des ursprünglichen deutschen Zeugnisses entschieden. Anerkennungen ausländischer Stellen besitzen in Deutschland keine Rechtsverbindlichkeit, insbesondere dann nicht, wenn das ursprüngliche Zeugniss nach deutschem Recht ausgestellt wurde.
Wenn Sie auf ausländische Zeugnisse stoßen, bei denen von Anerkennung, Transfer u.ä. die Rede ist, dann lassen Sie sich bitte immer auch die Zeugnisse vorlegen, die zu dieser Anrechnung führten. Dabei kann es sich um andere ausländische Zeugnisse, aber eben auch um deutsche handeln. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob im Ausland weitere eigenständige akademische Leistungen erbracht wurden, die zur Verleihung des ausländischen Grades führten. Ist dies nicht oder in unzureichendem Maß der Fall, wird der ausländische Grad nicht anerkannt.