Newsletter 02/2008
1. Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge
Prüfungsordnungen für die Zwei-Fächer-Bachelor of Arts und den Bachelor of Education Auch wenn die Prüfungsordnungen für den Zwei-Fächer-Bachelor of Arts und den Bachelor of Education sich nach der erfolgreichen Systemakkreditierung derzeit noch im Genehmigungsverfahren beim Ministerium befinden, haben unsere KollegInnen der Abteilung Studium und Lehre die entsprechenden Entwürfe bereits auf unseren Service-Seiten eingestellt, jeweils mit dem Hinweis "Entwurf" versehen. Für die zeit- und sachgerechte Information und Beratung der Studierenden scheint uns das der praktikabelste Weg zu sein.Sie finden die Ordnungen unter www.uni-mainz.de/studlehr/2679.php.
Hierzu noch ein für die Studienberatung wichtiger Hinweis: In § 9 der Prüfungsordnung des Zwei-Fächer-Bachelor ist geregelt, wie mit der Anerkennung von Leistungsnachweisen aus gleichen oder gleichwertigen Studiengängen zu verfahren ist. § 9 Abs. 9 führt aus, dass bei der Anerkennung SÄMTLICHE äquivalenten Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind, also auch Fehlversuche (!). Dieser Umstand ist insbesondere auch für diejenigen Studierenden relevant, die aus dem Magisterstudiengang in den Bachelor wechseln möchten, beispielsweise weil sie im Magister an der Zwischenprüfung gescheitert sind.
Sofern die Zwischenprüfung nun aber Prüfungen oder Prüfungsleistungen enthält, die – teilweise oder gesamt – auch Gegenstand einer Modul(teil)prüfung sind, sind diese gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Kern-/Beifachordnung als Fehlversuche anzurechnen, "soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden." Da lt. § 10 Abs. 3 Nr. 5 eine Zulassung zur Modul(teil)prüfung abzulehnen ist, wenn ein Kandidat wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gem. § 18 Abs. 3 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich ist, muss also jeweils geprüft werden, ob eine Gleichwertigkeit der Prüfung(en) gegeben ist. Die Entscheidung hierüber hat der Prüfungsausschuss zu treffen. Darüber hinaus muss auch beachtet werden, wieviele Fehlversuche die/der Studierende bereits unternommen hat (in der Magisterprüfungsordnung waren dies in der Regel zwei Versuche, die Bachelorordnung sieht insgesamt drei Versuche vor).
2. Änderung der Einschreibeordnung (Juli 2008)
Im Juli 2008 wurde die geänderte Einschreibeordnung in Kraft gesetzt.
Eine wesentliche Änderung betrifft auch hier das Thema "Anrechnung von Leistungsnachweisen": Nach §17 (4) sind für die Anrechnung von Leistungsnachweisen und die Einstufung in entsprechende Fachsemester nicht mehr die Studienzeiten, sondern allein die StudienLEISTUNGEN zu berücksichtigen, so dass eine Zurück- oder Höherstufung beim Wechsel eines Studienganges entsprechend dem aktuellen Leistungsstand möglich ist. Diese Änderung der Einschreibeordnung war insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor/Master-Studiengänge nötig geworden, damit auch Studierende, die bereits mehrere Semester in einem "traditionellen" Studiengang studiert haben, in ein "niedrigeres"
Fachsemester gemäß unserem Studienangebot eingeschrieben werden können.
Den kompletten Text der Einschreibeordnung finden Sie unter www.uni-mainz.de/studlehr/ordnungen/Neufassung_Einschreibeordnung_07_2008.pdf
Unsere Informationen zum Fachwechsel und zu den jeweiligen Übergangsregelungen finden Sie unter www.uni-mainz.de/studium/19426.php.