Wahlbekanntmachungen

WAHLBEKANNTMACHUNG

ÜBER DIE WAHL ZUM SENAT UND ZU DEN FACHBEREICHSRÄTEN UND DEN RÄTEN (NUR STUDIERENDE) DER JOHANNES GUTENBERG UNIVERSITÄT MAINZ IN DER ZEIT VOM 15. JANUAR BIS 16. JANUAR 2013


Gemäß § 28 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz - GO – vom 08.09.2004 (Staatsanzeiger Nr. 36/2004), gebe ich unter Hinweis auf das Hochschulgesetz (HochSchG) in der Fassung vom 19.11.2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl Seite 455), bekannt :

Wegen des Ablaufs der Amtszeit der studentischen Mitglieder im Senat, in den Fachbereichsräten und den Räten (§ 7und § 9 GO) sind Neuwahlen durchzuführen. Die Studierenden wählen aus ihrer Mitte in freier, gleicher und geheimer Wahl ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter.    

Wahlberechtigung, Wählbarkeit:
Wahlberechtigt und wählbar sind die an der Universität eingeschriebenen Studierenden. Für Studierende ist der Fachbereich maßgebend, den sie bei der Einschreibung oder Rückmeldung an erster Stelle benennen; sie können diese Benennung auf Antrag bis zum Ende der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses ändern. Wahlberechtigte, die der Gruppe der Studierenden und zugleich weniger als zwei Monate einer anderen Gruppe angehören, können nur in der Gruppe der Studierenden wählen und gewählt werden; gehören sie zugleich mehr als zwei Monate einer anderen Gruppe an, so sind sie bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt.

Wählerverzeichnis:
Wählen und gewählt werden kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom Dienstag, 04.12. bis Montag, 10.12.2012 während der Dienststunden beim Wahlleiter (Geschäftsstelle Forum universitatis, Eingang 3, EG, Zimmer 00-347) und zusätzlich in den Fachbereichen (s.u.) zur Einsichtnahme aus.

Berichtigung des Wählerverzeichnisses:
Jedes Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität, welches das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Über den Antrag entscheidet der Wahlleiter aufgrund der Grundordnung. Während der Auslegungsfrist kann das Wählerverzeichnis vom Wahlleiter auch von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach Ablauf der Auslegungsfrist eingeschrieben werden, können bis zum 10.01.2013 in das Wählerverzeichnis auf- genommen werden. Darüber hinaus kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei offensichtlichen Fehlern oder bei fehlerhafter Gruppenzugehörigkeit eine Änderung oder ein Nachtragen im Wählerverzeichnis bis zum Ende des letzten Wahltages vornehmen. Berichtigungen des Wählerverzeichnisses werden den Betroffenen mitgeteilt, soweit sie für das Wahlrecht oder die Wählbarkeit erheblich sind.

Anzahl der zu wählenden Mitglieder:
Es sind zu wählen:

1.       zum Senat: 8 Mitglieder

2.       zu den Fachbereichsräten:

Den Fachbereichsräten der Fachbereiche
02 – Sozialwissenschaft, Medien und Sport
03 – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
05 – Philosophie und Philologie
06 – Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft
07 – Geschichts- und Kulturwissenschaft
08 – Physik, Mathematik und Informatik
09 – Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften
10 – Biologie und zum Rat der Hochschule für Musik
gehören jeweils an: 4 Mitglieder

zum Fachbereichsrat des Fachbereiches 01 - Katholische Theologie und Evangelische Theologie:  4 Mitglieder

Von den Mitgliedern muss jeweils die Hälfte aus dem Teilfachbereich Katholisch-Theologische Fakultät und die andere Hälfte aus dem Teilfachbereich Evangelisch-Theologische Fakultät kommen.

dem Fachbereichsrat des Fachbereiches 04 – Universitätsmedizin gemäß § 7 Abs. 1 und 2 UMG sowie § 6 Abs. 3 der Satzung der Universitätsmedizin : 4 Mitglieder

dem Rat der Kunsthochschule Mainz :  3 Mitglieder

Die Amtszeit:
Die Amtszeit der Studierenden beträgt 1 Jahr. Die Amtszeit beginnt zum 01.04.2013.
Scheidet ein Mitglied durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, insbesondere der Wählbarkeit für das jeweilige Gremium oder die jeweilige Gruppe, oder aus anderen Gründen aus oder wird die Wahl zum Mitglied für ungültig erklärt, so wird ein Ersatzmitglied berufen. Im Falle der personalisierten Verhältniswahl ist das Ersatzmitglied die oder der auf der betreffenden Liste nachfolgende Bewerberin oder Bewerber mit der nächsthöheren Summenzahl. Ist die Liste erschöpft, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Im Falle der Mehrheitswahl ist Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.

Wahlvorschläge:
Die Wahlberechtigten können nach endgültiger Feststellung des Wählerverzeichnisses bei den

  1. Wahlen zum Fachbereichsrat bei der Dekanin bzw. dem Dekan (Geschäftsstelle s.u.),
  2. Wahlen zu den Räten bei der Rektorin bzw. Rektor (Geschäftsstelle s.u.),
  3. Wahlen zum Senat bei der Geschäftsstelle des Präsidenten (s.u.)

Wahlvorschläge einreichen.

Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, 10.12.2012, 18.00 Uhr der Dekanin oder dem Dekan, der Rektorin oder Rektor  bzw. für den Senat in der Geschäftsstelle des Präsidenten vorliegen; Vordrucke sind bei den jeweiligen  Geschäftsstellen erhältlich. Es sollen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen oder Kandidaten aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Die Wahlvorschläge sollen mindestens 2 Personen enthalten.

Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen:

  1. nur der Gruppe angehören, aus deren Mitte die Mitglieder gewählt werden und die nach § 18 Grundordnung wählbar sind,
  2. in keinem anderen Wahlvorschlag der Gruppe, deren Mitglieder gewählt werden sollen, aufgenommen sein.


Im Wahlvorschlag sind die Vorgeschlagenen in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein Listenname kann angegeben werden. Die Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform; sie müssen umfassen:

  1. die Bezeichnung der Wahl;
  2. die Bezeichnung der Gruppe;
  3. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Fachbereich;
  4. Datum der Unterzeichnung;
  5. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit, Fachbereich und Unterschrift  der Vorschlagenden.


Den Wahlvorschlägen ist die Erklärung der Vorgeschlagenen beizufügen, dass  sie mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die oder der an erster Stelle stehende Unterzeichnerin oder Unterzeichner, bei Verhinderung die oder der an zweiter Stelle stehende Unterzeichnerin oder Unterzeichner, vertreten den Wahlvorschlag gegenüber den Wahlorganen; sie haben ihre Anschriften beizufügen. Niemand darf sich selbst vorschlagen.

Wahlarten:
Nach den Grundsätzen der personalisieren Verhältniswahl ist zu wählen, wenn mehrere zugelassene Wahlvorschläge vorliegen. Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn kein oder ein zugelassener Wahlvorschlag vorliegt oder mehrere zugelassene Wahlvorschläge vorliegen, die Zahl der Vorgeschlagenen jedoch nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder erreicht.

Wahlverfahren:
Bei Mehrheitswahl können die Wählerinnen und Wähler so viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufführen, wie Mitglieder in dieser Gruppe zu wählen sind. Liegt ein zugelassener Wahlvorschlag vor oder liegen mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, bei denen die Zahl der Vorgeschlagenen jedoch nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder erreicht, können die Wählerinnen und Wähler so viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufführen, wie Mitglieder in ihrer Gruppe zu wählen sind. Dies geschieht dadurch, dass sie

  1. die zu wählenden Personen unter Angabe von Vor- und Zuname, Fachbereich auf dem Stimmzettel eintragen,
  2. die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen durch ein Kreuz kennzeichnen oder
  3. in die auf dem Stimmzettel enthaltenen freien Linien unter Angabe von Vor- und Zuname, Fachbereich die zu wählenden Personen eintragen und durch ein Kreuz kennzeichnen.


Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, können die Wählerinnen und Wähler so viele Personen, wie in ihrer Gruppe zu wählen sind, mit Vor- und Zuname und Fachbereich in den Stimmzettel eintragen. Bei personalisierter Verhältniswahl können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Sie sind berechtigt, die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf der von ihnen angekreuzten Vorschlagsliste zu beeinflussen. Zu diesem Zweck dürfen sie Bewerberinnen und Bewerbern auf der Vorschlagsliste durch ein Kreuz besonders kennzeichnen, jedoch höchstens so viele, wie Mitglieder ihrer Gruppe zu wählen sind.   Kennzeichnen die Wählerinnen und Wähler

  1. eine Person mehrfach, so gilt diese als einfach gekennzeichnet;
  2. keine Person, so gelten in der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele Personen als gekennzeichnet, wie Sitze auf die Vorschlagsliste entfallen;
  3. mehr Personen als zulässig, so ist die Stimmabgabe ungültig (§ 39 Abs. 1 Nr. 6 GO).


Enthält eine Vorschlagsliste weniger Personen als ihr nach den Höchstzahlen zustehen würde, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

Wahlakt:
1) Wahlberechtigte können den Stimmzettel nur persönlich ausfüllen. Es darf nur mit amtlich hergestelltem Stimmzettel abgestimmt werden. Diese werden für die Wählerinnen und Wähler im Wahllokal (s.u.) bereit gehalten. Die Wählerinnen und Wähler sollen die Wahlbenachrichtigungskarte vorlegen; auf Verlangen haben sie sich durch einen gültigen Lichtbildausweis auszuweisen. Wer seine Identität nicht nachweist, ist zur Stimmabgabe nicht zugelassen.

2) Die Stimmabgabe kann vom 15.01. bis 16.01.2013 jeweils von 10:00 bis 15:00 Uhr in den unten aufgeführten Wahllokalen erfolgen.

3) Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Wahlberechtigte können bis spätestens Dienstag, 08.01.2013, 17:00 Uhr beim Wahlleiter (Geschäftsstelle s. u.) mündlich oder schriftlich Briefwahl (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte) beantragen. Wird der Wahlbrief per Post übersandt, so haben ihn die Wahlberechtigten freizumachen. Wer Briefwahlunterlagen erhalten hat, kann seine Stimme nur auf diesem Wege abgeben. Die Wahlbriefumschläge müssen bis spätestens 16.01.2013, 15:00 Uhr beim Wahlleiter (Geschäftsstelle s. u.) eingegangen sein.

55099 Mainz, den 26.11.2012
DER PRÄSIDENT
DIE DEKANE DER FACHBEREICHE
DIE REKTOREN

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